Unsere Leistungen:
Die Frage der Erbschaftsteuer ist bei der Planung von Erbschaft und Schenkungen eine ganz Zentrale. Denn schließlich bietet gerade das Erbschaftsteuerrecht die Möglichkeit, durch geschickte Gestaltung Erbschaftsteuern weitgehend zu vermeiden. Aber unser Motto ist: Nicht nur nach Steuern steuern. – Und dies gilt auch für die Erbschaftsteuer.
Nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht stellt eine eigengenutzte Immobilie im Vermögen ganz besondere Anforderungen an die Schenkungs- und Erbschaftsplanung. Denn geschickte Gestaltung bietet hier die Möglichkeit, die Besteuerung vollständig zu vermeiden, insbesondere bei Erbschaft durch den Ehegatten.
Ganz besonders herausfordernd ist die Gestaltung des Testaments für nicht verheiratete und nicht verpartnerte Lebenspartner. Denn diese werden erbschaftsteuerlich wie fremde Dritte behandelt, so dass eine gravierende Erbschaftsteuerbelastung entstehen kann. Hier kann nur frühzeitige und geschickte Gestaltung zu Lebzeiten Abhilfe schaffen.
Besonders wichtig für die Regelung der Vermögensnachfolge ist das Testament. Denn es kann Auseinandersetzungen vorbeugen und die Harmonie in der Familie sichern – ganz besonders dann, wenn es um Immobilien oder Unternehmen geht, die sich unter mehreren Erben viel schwerer aufteilen lassen als Geld oder Wertpapiere.
Es ist jedoch nicht immer der richtige Weg, dass Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Dies geschieht häufig in dem sogenannten "Berliner Testament". Dieses "Berliner Testament" kann jedoch in manchen Fällen zu doppelter Erbschaftsteuer führen. Unsere Berater entwickeln mit Ihnen tragfähige Lösungen, die zu Ihnen, zu Ihrer Familie und zu Ihrem Vermögen passen.
Was dem Familienfrieden recht ist, muss dem Fiskus nicht billig sein. Je nachdem, ob in der Hauptsache Firmenanteile, Immobilien oder Barvermögen vererbt werden, erbt das Finanzamt in Form von Steuern mehr oder weniger mit. Wir erarbeiten mit Ihnen Ihre individuelle Strategie. So kassiert der Fiskus möglichst wenig - am besten gar nichts - von Ihrem hart erarbeiteten Vermögen, das Sie vererben wollen.
Die Steuerberatungskosten für die Erbschaftssteuer-erklärung sind von der Erbschaftssteuer absetzbar.