Steuerberatung für Kommunen und öffentliche Gebietskörperschaften

Kommunen und öffentliche Gebietskörperschaften sind nicht einfach nur Verwaltungen, die von unserem Steuerrecht nicht betroffen wären. Es sind komplexe Organisationsstrukturen, die mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) der Körperschaftsteuer, evtl. der Gewerbesteuer und auch der Umsatzsteuer unterliegen. Sie werden also wie "normale Unternehmen" besteuert.

Es sind jedoch zahllose Besonderheiten zu beachten, die den Umfang der Besteuerung der BgA wesentlich beeinflussen. So können z. B. unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne und Verluste verschiedener BgAs verrechnet werden (Querverbund), wenn Sie zum einen organisatorisch zusammengefasst sind und zum anderen eine enge wechselseitige technisch–wirtschaftliche Verflechtung besteht.

Betriebsprüfungen auch bei Kommunen

Die Vermögensverwaltung, wie z. B. die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, ist nicht steuerpflichtig. Wird jedoch auch Inventar mit vermietet, kann ebenfalls ein BgA vorliegen.

Die Betriebe gewerblicher Art unterliegen, wie jeder Gewerbebetrieb auch, der Betriebsprüfung durch die zuständigen Finanzämter. Die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung prüfen die BgA'a genau so engagiert, wie jedes andere Unternehmen auch. Sie tragen deshalb das gleiche Risiko, dass Irrtümer bei der Betriebsprüfung aufgedeckt werden und hohe Steuernachzahlungen auf die Kommune oder Gebietskörperschaft zukommen. Mit kompetenter Beratung in diesem Bereich haben Sie dennoch Planungssicherheit für Ihren Haushalt.

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