Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Freiberufler sowie Unternehmer, deren Unternehmen die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft hat, können unter bestimmten Voraussetzungen Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln. Voraussetzung für Unternehmeer: Die Betriebseinnahmen dürfen € 500.000 und der Gewinn darf € 50.000 nicht übersteigen.Für Freiberufler gilt diese Grenze jedoch nicht. Sie dürfen in jedem Fall die vereinfachte Form der Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG wählen.

Freiberufler sowie diese Unternehmer sind nicht verpflichtet eine Bilanz mit Aktiva, Passiva und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erstellen. Das gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften sind gesetzlich zur Erstellung der Bilanz mit Aktiva und Passiva sowie der Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet – unabhängig von der Höhe des Umsatzes und des Gewinns.

Steuergestaltung

Die Erstellung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist für die Unternehmer nicht nur etwas kostengünstiger als die Bilanz mit GuV. Sie bietet auch steuerlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Denn der Gewinnermittler ermittelt seinen Gewinn auf Grund der Geldzuflüsse und der Geldabflüsse im Unternehmen. Unfertige Aufträge, Veränderungen im Warenlager, offene Forderungen oder offene Verbindlichkeiten, werden bei ihm im Rahmen der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt.

Damit haben Sie hervorragende Möglichkeiten der Steuergestaltung. Die Steuerbelastung für das laufende Wirtschaftsjahr können Sie mindern, indem Sie Rechnungen für das laufende Wirtschaftsjahr bezahlen – außer für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Oder in dem Sie Rechnungen für erbrachte Leistungen erst im Folgejahr stellen. Andererseits können Sie auch Ihren Gewinn erhöhen, indem Sie die Bezahlung von Rechnungen aufschieben und offene Forderungen noch im laufenden Wirtschaftsjahr hereinholen. So haben Sie hervorragende Möglichkeiten über mehrere Jahre zu einer optimalen durchschnittlichen Steuerbelastung zu kommen.

Keinesfalls jedoch sollten Sie Anschaffungen, die wirtschaftlich nicht sinnvoll sind, ausschließlich aus steuerlichen Gründen tätigen. Ihre Ausgaben sind immer wesentlich höher als die Steuerersparnis. Als Ihre Berater unterstützen wir Sie, diese Sachverhalte realistisch einzuschätzen, um optimale Entscheidungen zu treffen.

Sie sind hier: