Unsere Leistungen:
Unternehmen mit einem Umsatz von über € 500.000 oder einem Gewinn von über € 50.000 sind gesetzlich verpflichtet, für steuerliche Zwecke eine Steuerbilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechung (GuV) zu erstellen. Diese Steuerbilanz war bis zum 31.12.2009 die wirklich wichtige Bilanz. Sie war Grundlage der Besteuerung, wie auch jetzt noch. Für die Banken war sie aber auch Entscheidungsgrundlage bei der Kreditvergabe.
Die schon immer für Kapitalgesellschaften, UG haftungsbeschränkt, GmbH, KG, GmbH & Co KG und eingetragene Kaufleute zusätzlich erforderliche Handelsbilanz war bei den meisten kleinen und mittleren Unternehmen identisch mit der Steuerbilanz.
Die Handelsbilanz der Kapitalgesellschaften muss im Handelsregister veröffentlicht werden, in das jeder Einblick nehmen kann und sich so über die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens informieren kann. Und diesen Personen will man natürlich nur so wenige Informationen wie möglich geben. Deshalb war schon bisher die Handelsbilanz gegenüber der Steuerbilanz stark verkürzt.
Der Bilanzierer hat weniger Möglichkeiten der Steuergestaltung wie der Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG. Deshalb empfehlen wir allen unseren Mandanten, die die Grenzen zum Übergang zur Bilanzierung noch nicht erreicht haben, die Gewinnermittlung zu erstellen. Bedauerlicherweise ist die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG aber betriebswirtschaftlich weniger aussagefähig als die Bilanz.
Die meisten Unternehmer nehmen dies jedoch gerne in Kauf, wenn Sie dafür mehr Flexibilität haben, Ihre Steuerlast zu gestalten. Einen guten und vollständigen betreibswirtschaftlichen Überblick über Ihr Unternehmen gewinnen Sie bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur durch Ihre persönliche Nebenrechnung. Was für Sie persönlich sinnvoll ist, entscheiden Sie am besten mit einem kompetenten Steuerberater.