Einzahlung der Stammeinlage – Gesellschafter muss im Insolvenzfall Beweis erbringen


Geht eine GmbH oderUG (haf­tungs­be­schränkt) in Insol­venz, wird der Insol­venz­ver­wal­ter u. a.versuchen, für die Masse – das heißt für die Gläu­bi­ger – Durch­griff auf den Gesell­schaf­ter zu neh­men. Er wird z. B. über­prü­fen, ob der Gesell­schaf­ter die Stamm­ein­lage in vol­ler Höhe auf das Konto der Gesell­schaft ein­ge­zahlt hat. Sollte er der Mei­nung sein, dass dies nicht der Fall ist, wird er die Stamm­ein­lage bzw. den noch nicht ein­ge­zahl­ten Anteil daran vom Gesell­schaf­ter ein­for­dern und not­falls ein­kla­gen – oder den ver­blei­ben­den Betrag vom Gesell­schaf­ter ein­for­dern und not­falls ein­kla­gen.

Der Gesell­schaf­ter muss selbst den Beweis antre­ten kön­nen, dass und in wel­cher Höhe die Stamm­ein­lage bereits ein­ge­zahlt war. Dies bedeu­tet, dass jedem Gesell­schaf­ter einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) drin­gend zu emp­feh­len ist, den Nach­weis für die Ein­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals – den ent­spre­chen­den Kon­to­aus­zug sowie die Bilanz des ent­spre­chen­den Jah­res – wie­der auf­find­bar auf­zu­be­wah­ren, um die Stamm­ein­lage nicht dop­pelt zah­len zu müs­sen. Da die Unter­la­gen der Gesell­schaft mit Anord­nung der Insol­venz­ver­wal­tung in den Besitz des Insol­venz­ver­wal­ters über­ge­hen, sollte der Gesell­schaf­ter diese Unter­la­gen bei sich per­sön­lich auf­be­wah­ren, sodass er sie im Falle der Inan­spruch­nahme tat­säch­lich auch zur Hand hat. Der Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht ver­pflich­tet, sie her­aus­zu­ge­ben.

Beson­ders wich­tig ist in die­sem Zusam­men­hang zum einen, dass die Stamm­ein­lage erst nach Pro­to­kol­lie­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges und Eröff­nung des Kon­tos der GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) ein­ge­zahlt wurde. Denn erst nach Pro­to­kol­lie­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist recht­lich die juris­ti­sche Per­son GmbH ent­stan­den. Erst ab die­sem Zeit­punkt kann die Stamm­ein­lage schuld­be­frei­end erbracht wer­den.

Außer­dem ist zu berück­sich­ti­gen, ob die Stamm­ein­lage als vol­ler Betrag ein­ma­lig ein­ge­zahlt wurde oder ob sie gesplit­tet in meh­rere Teil­be­träge auf das Konto der Gesell­schaft über­wie­sen wurde. In letz­te­rem Fall müs­sen die Nach­weise aller Teil­zah­lun­gen auf­be­wahrt wer­den, sodass bei dro­hen­der Inan­spruch­nahme durch den Insol­venz­ver­wal­ter der Nach­weis der Zah­lung der gesam­ten Stamm­ein­lage erbracht wer­den kann.