Die Kosten der Ausbildung sind von der Steuer absetzbar? – Das überrascht den informierten Leser! Denn die Kosten für die erste Berufsausbildung konnten Studenten und Auszubildende, die nicht in einem Dienstverhältnis stehen, bisher noch nie steuerlich geltend machen. Und die Gesetzeslage hat sich seitdem nicht geändert! Aber wie es immer wieder vorkommt: Auf einmal bewertet der BFH (Bundesfinanzhof) ohne jeglichen äußeren Anlass einen Sachverhalt völlig neu, in diesem Fall günstig für die Kläger. In vielen anderen Fällen war die Neubewertung von Sachverhalten für die Steuerpflichtigen aber deutlich ungünstiger.
Sie sehen, selbst bei gleichbleibender Gesetzeslage haben wir im Steuerrecht immer noch mit Unwägbarkeiten zu rechnen. Wer sich über diese Entscheidung freut, hat sich aber wahrscheinlich zu früh gefreut. Da dem Staat Einnahmeverluste in Milliardenhöhe entstehen würden, rechnen informierte Steuerberater, auch wir, damit, dass diese Entscheidung durch das Bundesfinanzministerium mit einem Nichtanwendungserlass wieder zunichte gemacht wird. Und dann bleibt alles beim Alten: Die Kosten für die erste Ausbildung können im Falle des Nichtanwendungserlasses nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Solange die Anwendung dieser Rechtsprechung rechtlich noch nicht geklärt ist, ist es jedoch sinnvoll, dass betroffene Studenten und Auszubildende Ihre Studiums-/ Ausbildungskosten in der Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten rückwirkend bis 2007 geltend machen. Ob dies schlussendlich den Betroffenen durch Anerkennung der Verluste einen Nutzen bringt, wenn Sie bei Berufseintritt durch Verrechnung der Verluste Steuern sparen können, oder – siehe oben – die Rechtsprechung nicht angewendet wird, bleibt abzuwarten.
18.08.2011
Neuste Nachricht: Unser Bundesfinanzminister, Wolfgang Schäuble, plädiert für eine klarstellende Gesetzesänderung. Das Finanzministerium schätzt, dass Einnahmeverluste von 1 Milliarde Euro entstehen, wenn die Kosten für die erste Ausbildung oder das erste Studium als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Und laut Nachrichten soll er konstatiert haben, dass man, wenn diese Ausbildungskosten abzugsfähig wären, schließlich auch die Kosten für Lebensmittel in diesem Zeitraum geltend machen könnte. – Womit er natürlich nicht gesagt haben will, dass dies tatsächlich möglich sein sollte. Nein: Er will damit die – aus seiner Sicht – Absurdität dieses Urteils unterstreichen. Eine evtl. Gesetzesänderung würde daher wohl kaum dazu führen, dass sie die Kosten für die erste Ausbildung oder das erste Studium mit ihrem späteren Einkommen verrechnen können!
Stand: 22.08.2011