BGH betont Bedeutung von Controlling


Wie in mei­nem Arti­kel „Und noch ein­mal: Insol­venz­an­trags­pflicht – neue BGH-​​Entscheidung“ berich­tet, betont der BGH in sei­ner Ent­schei­dung vom 19. Juni 2012, dass der GmbH-​​Geschäftsführer dafür sor­gen muss, immer aktu­ell und voll­stän­dig über die wirt­schaft­li­che und finan­zi­elle Situa­tion des Unter­neh­mens infor­miert zu sein.

Damit betont der BGH im Hin­blick auf Insol­venz­an­trags­pflicht und Haf­tungs­ri­si­ken die große Bedeu­tung, die ein funk­tio­nie­ren­des Con­trol­ling im Unter­neh­men hat. Diese Bedeu­tung wird zu oft unter­schätzt – von Unter­neh­mern ebenso wie von vie­len Steu­er­be­ra­tern.

Denn es ist ein­fach, die Grund­lage für ein gutes Con­trol­ling auf­zu­bauen. Vor­aus­set­zung dafür ist dass, bei Buch­hal­tung durch den Steu­er­be­ra­ter zwi­schen Unter­neh­mer und Steu­er­be­ra­ter eine funk­tio­nie­rende Kom­mu­ni­ka­tion besteht. Denn der Steu­er­be­ra­ter bzw. die Buch­hal­tung benö­tigt voll­stän­dige und kor­rekte Unter­la­gen sowie Zusatz­in­for­ma­tio­nen, die sich nicht aus den Unter­la­gen erge­ben. Nur so kann eine Buch­hal­tung erstellt wer­den, die nicht nur steu­er­lich kor­rekt ist – dies ist die Min­dest­an­for­de­rung! – son­dern auch zu einer betriebs­wirt­schaft­lich aus­sa­ge­fä­hi­gen Aus­wer­tung führt. Und nur diese ist als Con­trol­ling­in­stru­ment und Grund­lage der unter­jäh­ri­gen Steu­er­pla­nung geeig­net.

Wel­che Zusatz­in­for­ma­tio­nen sind erfor­der­lich?

Zum Einen: viele Rech­nun­gen für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen bezeich­nen diese in einer Fach­spra­che, die häu­fig für den Steu­er­be­ra­ter nicht ver­ständ­lich ist. Wenn hier keine ver­ständ­li­chen Zusatz­in­for­ma­tio­nen gege­ben wer­den, wer­den diese Rech­nun­gen wahr­schein­lich auf fal­sche Kon­ten gebucht. Wich­tige betriebs­wirt­schaft­li­che Infor­ma­tio­nen, viel­leicht aber sogar das vor­läu­fige Ergeb­nis ins­ge­samt, wer­den in die­sem Falle falsch.

Zum ande­ren wer­den aber auch lau­fend Infor­ma­tio­nen über den Wert der unfer­ti­gen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, den Wert des Lagers bzw. der Vor­räte, Mehr– oder Min­der­stun­den der Arbeit­neh­mer und manch ande­res benö­tigt. Dar­über hin­aus sind im Rah­men der Buch­hal­tung wei­tere Zusatz­bu­chun­gen erfor­der­lich, um monat­lich – und nicht erst mit Abschlusser­stel­lung – aus­sa­ge­fä­hige Zah­len zur Ver­fü­gung zu haben.

Auf die­ser Grund­lage kön­nen dann höchst infor­ma­tive Aus­wer­tun­gen erstellt wer­den, wie der Vor­jah­res­ver­gleich, der Controlling-​​Report, der zusätz­lich Infor­ma­tio­nen zur Liqui­di­täts­ent­wick­lung gibt sowie wei­tere höchst infor­ma­tive Aus­wer­tun­gen. Und auch ein Soll-​​Ist-​​Vergleich oder eine Kos­ten­stel­len­rech­nung für ein­zelne Filia­len oder Auf­träge kann nur dann sinn­voll ein­ge­rich­tet wer­den, wenn die Grund­lage, die Qua­li­tät der lau­fen­den Buch­hal­tung, stimmt.

Natür­lich erfor­dert erfolg­rei­che Unter­neh­mens­steue­rung wei­tere unter­neh­mens­spe­zi­fi­sche Infor­ma­ti­ons­in­stru­mente. Die Qua­li­tät der Buch­hal­tung ist jedoch zen­trale Vor­aus­set­zung für den Unter­neh­mens­er­folg. – Und dafür, Haf­tungs­ri­si­ken aus man­gel­haf­ter Infor­ma­tion, die im Insol­venz­fall ent­ste­hen kön­nen, zu ver­mei­den.

Stand: 21.09.2012