Die elektronische Rechnung kommt


Die elektroniche Rechnung kommtEnd­lich hat sich die Finanz­ver­wal­tung den Gepflo­gen­hei­ten in der euro­päi­schen Union ange­passt: auf elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen ver­langt sie keine Signa­tur mehr – unter der Vor­aus­set­zung, dass der Bun­des­rat in der Sit­zung am 08.07.2011 dem Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz zustimmt.

Was auf den ers­ten Blick als große Erleich­te­rung erscheint, stellt ins­be­son­dere klei­nere Unter­neh­men bei genauem Hin­se­hen vor große Her­aus­for­de­run­gen. Lesen Sie wei­ter oder las­sen Sie sich von uns bera­ten.

Viele unse­rer Man­dan­ten erin­nern sich:

Wie­der­holt und ein­dring­lich hat­ten wir Sie als unsere Man­dan­ten dar­auf hin­ge­wie­sen, dass bei elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen ein Vor­steu­er­ab­zug nicht mög­lich ist, wenn die Rech­nung keine Signa­tur trägt. Nun ist alles wie­der neu und ganz anders:

Zum 01.07.2011 wird die elek­tro­ni­sche Rech­nung der Papier­rech­nung gleich­ge­stellt. Vor­aus­set­zung ist, dass der Bun­des­rat dem Steuer-​​vereinfachungsgesetz zustimmt. Und Vor­aus­set­zung ist dar­über hin­aus, dass Sie als Rech­nungs­emp­fän­ger dem gewähl­ten Weg zustim­men. Die Signa­tur ist in Zukunft also nicht mehr erfor­der­lich. Rein theo­re­tisch ist der Vor­steu­er­ab­zug bei elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen sicher­ge­stellt.

Aller­dings steckt wie immer der Teu­fel im Detail: Sie müs­sen ein „inner­be­trieb­li­ches Kon­troll­ver­fah­ren, das einen ver­läss­li­chen Prüf­pfad zwi­schen Rech­nung und Leis­tung schafft“, sicher stel­len. Die Anfor­de­run­gen der Finanz­ver­wal­tung dazu sind noch völ­lig unklar. Hinzu kommt, dass Sie für die Dauer der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­frist, 10 Jahre, in der Lage sein müs­sen, die Ori­gi­nal­da­tei in der EDV wie­der zu fin­den.

Den Papier­aus­druck benö­ti­gen wir zwar in den Buch­hal­tungs­un­ter­la­gen – für die kor­rekte Buch­hal­tung. Ein Betriebs­prü­fer wird ihn jedoch nicht aner­ken­nen, wenn die Rech­nung elek­tro­nisch ver­sandt wurde. Des­halb benö­ti­gen selbst kleine Unter­neh­men eine lang­fris­tige und durch­schau­bare Archi­vie­rung.

Wie Sie wis­sen, sind Sie ver­pflich­tet, elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen – genau wie alle ande­ren steu­er­lich rele­van­ten Dateien – 10 Jahre lang zu archi­vie­ren. Dies kann in zwei Fäl­len zu Schwie­rig­kei­ten füh­ren:

Zum einen kön­nen Dateien bei Umstel­lung der EDV ver­lo­ren gehen. Das kön­nen Sie durch ein gutes Archi­vie­rungs­pro­gramm und durch große Sorg­falt ver­mei­den. Aber auch aus ande­ren Grün­den gehen immer wie­der Dateien ver­lo­ren. Als Schutz dage­gen bleibt nur eine gespie­gelte Fest­platte und regel­mä­ßige Daten­si­che­rung. Aus Grün­den der Sicher­heit soll­ten Sie die gesi­cher­ten Daten nicht am glei­chen Ort auf­be­wah­ren wie den Com­pu­ter. Sonst tei­len sie im Falle von Dieb­stahl, Van­da­lis­mus und Feuer das Schick­sal des Com­pu­ters – sie sind zer­stört oder ver­schwun­den.

Ist jedoch die Datei der Rech­nung nicht mehr auf­find­bar, erkennt ein Betriebs­prü­fer die Rech­nung, min­des­tens aber den Vor­steu­er­ab­zug, nicht an. Kon­se­quenz kön­nen hohe Steu­er­nach­zah­lun­gen sein. – Wel­cher Unter­neh­mer ist bereit, der­ar­tige finan­zi­elle Risi­ken ein­zu­ge­hen? Ich kenne kei­nen!

Außer­dem: Wie immer müs­sen Sie doku­men­tie­ren, ob Rekla­ma­tio­nen oder Rech­nungs­min­de­run­gen erfolg­ten, ob Sie Skonti in Anspruch genom­men haben und ähn­li­ches. Soll­ten Sie diese Vor­gänge für den Betriebs­prü­fer nicht ein­deu­tig doku­men­tiert haben, erkennt er unter Umstän­den auch aus die­sen Grün­den den Vor­steu­er­ab­zug nicht an. Kon­se­quenz für Sie: Rück­zah­lung der bereits erstat­te­ten Umsatz­steuer. Und wie Sie wis­sen, die meis­ten Betriebs­prü­fer sind sehr ver­nünf­tig. Aber es gibt immer auch einige, die sich an teil­weise absur­den Klei­nig­kei­ten fest­bei­ßen und im Ein­zel­fall sogar das for­male Recht auf ihrer Seite haben.

Soll­ten Sie die E-​​Rechnung für Ihre Kun­den nut­zen, bzw. von Ihren Lie­fe­ran­ten akzep­tie­ren wol­len, spre­chen Sie uns an. Wir bera­ten Sie gerne.

Quelle: Han­dels­blatt, Diens­tag 28.06.2011