Die Vereine und der Mindestlohn – eine Geschichte in Fortsetzungen


Zum MiLoG (Min­dest­lohn­ge­setz) haben Sie hier bereits viele wich­tige Infor­ma­tio­nen gefun­den. Aber so „ein­fach“ ist die Sache nicht. Des­halb geht es damit noch wei­ter.

Heute habe ich eine frohe Bot­schaft für Sie:

An Ihre Mit­glie­der oder sons­ti­gen Beschäf­tig­ten kön­nen Sie bestimmte Zah­lun­gen leis­ten, für die der Min­dest­lohn nicht gilt. Sie kön­nen ent­we­der nur diese Zah­lun­gen leis­ten
oder Sie kön­nen sie teil­weise mit Zah­lun­gen auf Stun­den­ba­sis nach dem Min­dest­lohn ver­bin­den. Die fol­gende Tabelle gibt Ihnen einen guten Über­blick über diese Zah­lun­gen:

Quelle: IWW Ver­eins­brief 9/​2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

 

Sie sehen: Sie kön­nen Ihren Ehren­amt­lern durch­aus Zah­lun­gen zukom­men las­sen, bei denen der Min­dest­lohn von € 8,50/ Std. nicht berück­sich­tigt wer­den muss. – Eine wirk­lich gute Lösung gerade dann, wenn es sich tat­säch­lich nur um einen Auf­wen­dungs­er­satz oder eine kleine Aner­ken­nung han­deln soll.

Einen klei­nen Wer­muts­trop­fen muss ich in die­sen Wein gie­ßen: Sie kön­nen nicht ein­fach diese Zah­lun­gen leis­ten und dann irgend­wann behaup­ten Sie wären z. B. Fahrt­kos­ten­er­satz oder gering bezahlte Tätig­kei­ten auf Grund mit­glied­schaft­li­cher Ver­pflich­tun­gen. Am bes­ten doku­men­tie­ren Sie Anlass und Zweck jeder Zah­lung zeit­nah. Sehr vor­teil­haft ist auch, wenn Sie in einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung mit der Per­son oder – noch bes­ser – in einer Geschäfts­ord­nung regeln, wel­che Art von Zah­lun­gen Sie an wel­che Gruppe von Ehren­amt­lern leis­ten. Und bei jeder Zah­lung sofort in einer
Über­sicht fest­hal­ten, an wen zu wel­chem Zweck und mit wel­cher steu­er­li­chen Behand­lung diese Zah­lung geleis­tet wird.

Kom­pli­ziert? – Viel­leicht. Wir hel­fen Ihnen gerne.