„Diskretes“ Vermögen in der Schweiz: Ab 2013 Besteuerung durch Fiskus …


Seit lan­gem erwar­tet, viel dis­ku­tiert – nun ist es soweit: „Dis­krete“ Ver­mö­gen, d. h. in Deutsch­land nicht ver­steu­erte Ver­mö­gen und Kapi­tal­er­träge aus schwei­ze­ri­schen Kon­ten und Depots, sol­len ab 2013 besteu­ert wer­den. Diese Ver­ein­ba­rung ent­hält ein Steu­er­ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz. Das Abkom­men, seit lan­gem erwar­tet, wurde kürz­lich von den Regie­run­gen bei­der Staa­ten para­phiert. In den nächs­ten Wochen soll es von Sei­ten bei­der Regie­run­gen unter­zeich­net wer­den. Anschlie­ßend müs­sen die deut­schen und schwei­ze­ri­schen Geset­zes­or­gane, d. h. die Par­la­mente, bzw. in der Schweiz evtl. die Bevöl­ke­rung per Refe­ren­dum, dem Abkom­men zustim­men. Wird es aller­dings durch­ge­wun­ken, wie es von Sei­ten der Regie­run­gen para­phiert wurde, soll es Anfang 2013 in Kraft tre­ten.

Wel­ches ist aber nun die Bedeu­tung die­ses Abkom­mens für Anle­ger mit schwei­ze­ri­schen Kon­ten und Depots?

Zuerst die posi­tive Nach­richt: Wenn diese Ver­mö­gen und Erträge ab 2013 besteu­ert wer­den, muss sich kei­ner mehr Sor­gen dar­über machen, ob seine Kon­to­da­ten evtl. in einer gekauf­ten Steuer-​​CD auf­tau­chen und ein Ver­fah­ren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung droht. Die Gel­der kön­nen dann offi­zi­ell über die Bank auf deut­sche Kon­ten trans­fe­riert wer­den und müs­sen nicht mehr ins­ge­heim in Kof­fern, Klei­dung oder Auto­ver­klei­dung nach Deutsch­land trans­por­tiert wer­den.

Die weni­ger erfreu­li­che Nach­richt: Fach­leute rech­nen der­zeit damit, dass bis zu 25 – 34 % der der­zei­ti­gen Ver­mö­gen von Sei­ten der schwei­ze­ri­schen Ban­ken an den deut­schen Fis­kus abge­führt wer­den müs­sen. Und zwar unab­hän­gig davon, ob viel­leicht ver­re­chen­bare Wer­bungs­kos­ten, Ver­luste oder – in frü­he­ren Jah­ren – steu­er­freie Spe­ku­la­ti­ons­ge­winne ange­fal­len sind, sodass mög­li­cher­weise die Steu­er­last bei Erstat­tung einer Selbst­an­zeige nied­ri­ger wäre.

In Zukunft sol­len dann in der Schweiz gezahlte Zin­sen und Divi­den­den mit einem ein­heit­li­chen Steu­er­satz von 26,375 % besteu­ert wer­den – der deut­schen Abgel­tungs­steuer von 25 % zzgl. Soli­da­ri­täts­zu­schlag. Diese Hand­ha­bung ist nur dann ungüns­tig, wenn der per­sön­li­che Steu­er­satz in Deutsch­land unter 26,375 % liegt. In Ein­zel­fäl­len kann bei Ren­ten­be­zie­hern der indi­vi­du­elle Steu­er­satz aber durch­aus nied­ri­ger sein. In die­sen Fäl­len wäre es dann güns­ti­ger, in Deutsch­land die Kapi­tal­ein­künfte im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung zu ver­steu­ern und damit vom nied­ri­ge­ren Steu­er­satz zu pro­fi­tie­ren. Aller­dings wird bei dem Groß­teil der Anle­ger, die über Ver­mö­gen auf schwei­ze­ri­schen Kon­ten ver­fü­gen, der Steu­er­satz auch im Alter über ca. 27 % lie­gen, sodass die Anwen­dung der Abgel­tungs­steuer Ihrer steu­er­li­chen Situa­tion in Deutsch­land ent­spricht.

Viele Detail­fra­gen sind noch unge­klärt. Da der genaue Wort­laut des Abkom­mens noch nicht bekannt ist, kann der­zeit auch noch nicht ent­schie­den wer­den, ob es für den Ein­zel­nen unter Umstän­den güns­ti­ger ist, die Selbst­an­zeige zu wäh­len. Dies ist dann der Fall, wenn bei Selbst­an­zeige – eben­falls straf­be­frei­end und unter Wah­rung des Steu­er­ge­heim­nis­ses – gerin­gere Zah­lun­gen an den Fis­kus zu leis­ten sind. Denn im Falle der Selbst­an­zeige ist nicht etwa ein pau­scha­ler Steu­er­satz abzu­füh­ren. Es wer­den im Rah­men der Selbst­an­zeige für alle betrof­fe­nen Jahre, die dem dama­li­gen Recht ent­spre­chen­den Steu­er­er­klä­run­gen erstellt, in denen dann auch Wer­bungs­kos­ten und Ver­luste ver­rech­net wer­den kön­nen, bzw. Spe­ku­la­ti­ons­ge­winne steu­er­frei blei­ben.

Unge­klärt ist bei­spiels­weise auch die Frage, ob mit die­ser Pau­schal­steuer auch die Steuer auf unver­steu­erte Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen abge­gol­ten ist – unwahr­schein­lich! Dazu gehört des Wei­te­ren die Frage, wie das der Besteue­rung zugrunde zu legende Anfangs– und End­ver­mö­gen zu berech­nen ist. Und schließ­lich – ganz beson­ders wich­tig: Die Frage, wie Men­schen, die ihr Konto in der Schweiz ord­nungs­ge­mäß und regu­lär in Deutsch­land ver­steu­ert haben, dies ihrer Bank nach­wei­sen kön­nen, um zu ver­hin­dern, dass die Bank den­noch die Pau­schal­steuer abführt.

Und wie ist es mit der Besteue­rung von Ver­mö­gen, die in Deutsch­land bereits der Ein­kom­men­steuer unter­wor­fen waren, aber dann zu Anla­ge­zwe­cken im Kof­fer in die Schweiz trans­fe­riert wur­den und ledig­lich die Kapi­tal­er­träge nicht ver­steu­ert wur­den? – Fra­gen über Fra­gen, die der­zeit nicht zu beant­wor­ten sind.

Und schließ­lich: Soll­ten Sie von die­ser Pro­ble­ma­tik betrof­fen sein und sich gegen die Selbst­an­zeige ent­schei­den, set­zen Sie sich bis 2013 dem Risiko aus, dass Ihr Name und Ihre Kon­to­da­ten doch noch auf einer Steuer-​​CD auf­tau­chen und somit gegen Sie ein Steu­er­straf­ver­fah­ren in Gang gesetzt wird – mit allen damit ver­bun­de­nen psy­cho­lo­gi­schen und finan­zi­el­len sowie straf­recht­li­chen Belas­tun­gen.

Was ist zu tun?

Soll­ten Sie sich nicht aus grund­sätz­li­chen Erwä­gun­gen für eine Selbst­an­zeige ent­schei­den, kön­nen Sie der­zeit nur abwar­ten – abwar­ten, bis in bei­den Län­dern das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abge­schlos­sen und der end­gül­tige Wort­laut ver­öf­fent­lich ist; abwar­ten unter Umstän­den auch bis wei­tere Detail­fra­gen, die häu­fig in Geset­zen nicht prä­zise gere­gelt sind, durch Erlass oder Schrei­ben der Finanz­ver­wal­tung oder Ähn­li­ches abschlie­ßend und plan­bar gere­gelt sind – und sich dann von einem qua­li­fi­zier­ten Steu­er­be­ra­ter bera­ten.

Stand: 24.08.2011