Elektronische Rechnungen und Archivierung – keiner weiß wie!


Vor ca. zwei Jah­ren, am 04. Okto­ber 2012, hatte ich Sie in mei­nem Blo­g­ar­ti­kel „Die elek­tro­ni­sche Rech­nung kommt„ dar­über infor­miert, dass die Finanz­ver­wal­tung nun end­lich elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen umsatz­steu­er­lich auch ohne Signa­tur aner­kennt und, dass dazu eine betriebs­prü­fungs­si­chere elek­tro­ni­sche Archi­vie­rung not­wen­dig ist! Und was dabei zu beach­ten ist.

Ich war damals opti­mis­tisch genug anzu­neh­men, dass damit alle wich­ti­gen Fra­gen zur elek­tro­ni­schen Betriebs­prü­fung geklärt wären. – Damit habe ich mich reich­lich getäuscht!

Denn das wars dann auch. Wie diese elek­tro­ni­sche Archi­vie­rung genau aus­se­hen soll, konnte ich Ihnen nicht sagen! Das ein­zige was damals schon klar war: Es muss elek­tro­nisch doku­men­tiert sein, dass bzw. ob die jewei­lige Rech­nung von Ihnen geprüft und aner­kannt wurde, ent­spre­chend den Papier­rech­nun­gen, bei denen Sie das durch hand­schrift­li­che Datie­rung und Abzeich­nung oder hand­schrift­li­che Anmer­kun­gen doku­men­tie­ren.

Mehr kann ich Ihnen auch heute noch nicht dazu sagen! Ein Bericht des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes zu die­ser Frage stimmt mit den Ergeb­nis­sen der IHK-​​Organisation über­ein. Und mit unse­ren eige­nen Über­le­gun­gen auf Grund Ihrer Fra­gen!

Es gibt näm­lich gar keine kla­ren Rege­lun­gen, wie denn elek­tro­nisch archi­viert wer­den muss, damit die Archi­vie­rung betriebs­prü­fungs­si­cher ist! Ergeb­nis der IHKs: „Die Skep­sis der Unter­neh­men gegen­über elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen und elek­tro­ni­scher Archi­vie­rung beruht wesent­lich auf Miss­trauen gegen­über Prüf­ver­fah­ren der Finanz­ver­wal­tung und einer unkla­ren Rechts­lage.“

Eine unklare Rechts­lage!? – So so, da hat doch tat­säch­lich der Gesetz­ge­ber mal wie­der ein Gesetz erlas­sen, des­sen Durch­füh­rung im Ein­zel­nen völ­lig unklar ist. Unser Wohl und Wehe bei Betriebs­prü­fun­gen hängt damit letz­ten Endes vom Zufall ab, viel­leicht sogar vom guten oder bösen Wil­len des Betriebs­prü­fers. Denn er ist es, der die gewählte Form der Archi­vie­rung aner­kennt oder bean­stan­det.

Meine Zuver­sicht über den Sie­ges­zug der elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen ist also dahin! Des­halb unsere Emp­feh­lung: Ver­mei­den Sie nach wie vor, wenn irgend mög­lich, elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen. Nur mit kon­ven­tio­nel­len Papier­rech­nun­gen haben Sie Sicher­heit bei Betriebs­prü­fun­gen – bis auf Wei­te­res!

Irgend­wann – ver­mut­lich erst in den nächs­ten Jah­ren – wird sich die Situa­tion klä­ren: durch Erlass, Schrei­ben der Finanz­ver­wal­tung, Recht­spre­chung… – was auch immer.

Bis dahin: Vor­sicht ist bes­ser als Nach­sicht!

Quelle: News­let­ter IHK Frank­furt, 27.08.2014,
Pro­jekt­be­richt der Arbeits­gruppe „Ein­fa­cher Steu­ern zah­len“ ver­öf­fent­licht.

Stand: 27.01.2015