Endgültiges Anwendungsschreiben zur E-Bilanz liegt vor


Die E-​​Bilanz kommt – es bleibt dabei: Rein theo­re­tisch ist die E-​​Bilanz ein­zu­rei­chen ab dem Wirt­schafts­jahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, das heißt, die erste E-​​Bilanz wäre in 2013 ein­zu­rei­chen. Prak­tisch besteht jedoch das erwar­tete Wahl­recht für das Wirt­schafts­jahr 2012 bzw. über­grei­fende Wirt­schafts­jahr 2012/​2013. Ab dem am01.01.2013 oder spä­ter begin­nen­den Wirt­schafts­jahr muss zwin­gend die E-​​Bilanz ein­ge­reicht wer­den, das heißt, in 2014 für 2013.

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kön­nen die elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung ihrer Kapi­tal­kon­ten­ent­wick­lung sogar noch um ein wei­te­res Jahr ver­schie­ben. Diese Kapi­tal­kon­ten­ent­wick­lung muss also erst­mals in 2016 für das Wirt­schafts­jahr 2015 ein­ge­reicht wer­den.

Steu­er­be­güns­tigte Kör­per­schaf­ten, Ver­eine, Stif­tun­gen, Kran­ken­häu­ser u. ä. müs­sen – soweit sie bilan­zie­ren – die E-​​Bilanz erst­mals in 2016 für 2015 ein­rei­chen. Das glei­che gilt auch für die Betriebe gewerb­li­cher Art der Kom­mu­nen.

Wie immer in unse­rem Steu­er­recht: viele Detail­re­ge­lun­gen und viele Aus­nah­men – aber sicher­lich fin­den Sie sich in einer der beschrie­be­nen Grup­pen wie­der. Alles andere kön­nen Sie dann ver­ges­sen.