Erbschaftsteuergesetz: Vom Bundesverfassungsgericht verworfen!


Wie erwar­tet, hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) mit Urteil vom 17.12.2014 ent­schie­den, dass das der­zei­tige Erb­schaft­steu­er­ge­setz ver­fas­sungs­wid­rig ist. Denn es begüns­tigt ganz beson­ders die Erben und Beschenk­ten von sehr gro­ßen Unter­neh­mens­ver­mö­gen. Und es wird nicht ein­mal über­prüft, ob diese Ver­scho­nung erfor­der­lich ist, um das Unter­neh­men und damit die Arbeits­plätze zu erhal­ten!

Für klei­nere und mitt­lere Betriebe
 – ca. 90 % der Unter­neh­men! – soll die steu­er­li­che Begüns­ti­gung dage­gen grund­sätz­lich – mit Ein­schrän­kun­gen (siehe unten)! – ver­fas­sungs­ge­mäß sein.

Wenn Sie jetzt mei­nen, Sie seien davon nicht betrof­fen, weil Sie mit der Über­gabe Ihres Unter­neh­mens schließ­lich nicht bis zu Ihrem Tode war­ten, son­dern Ihr Unter­neh­men schon frü­her ver­schen­ken wol­len: steu­er­recht­lich macht das kei­nen Unter­schied! Das Erb­schaft­steu­er­ge­setz gilt glei­cher­ma­ßen für Schen­kun­gen.

Bis zum 30. Juni 2016 muss der Gesetz­ge­ber nun das Erb­schaft­steu­er­recht neu regeln. Bis dahin gilt das aktu­elle Erb­schaft­steu­er­recht wei­ter.

Wie wird es wei­ter gehen? – Um nur einige Trends auf­zu­zei­gen:

Sicher ist, dass die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung von Erb­schaft oder Schen­kung gro­ßer Unter­neh­men auf­ge­ho­ben wer­den wird. In wel­cher Weise dies gere­gelt wer­den soll und wie hoch die Steu­er­be­las­tung wer­den soll, ob es Erlass– oder Stun­dungs­mög­lich­kei­ten geben wird – all dies ist noch völ­lig unklar, auch wenn es dazu bereits einige Über­le­gun­gen gibt.

Aber auch für kleine Unter­neh­men bis zu 20 Arbeit­neh­mern könnte es eine Ände­rung geben: um bei der Erb­schaft­steuer ent­las­tet zu wer­den, müs­sen diese bis jetzt nicht nach­wei­sen, dass in den 5 oder 7 Jah­ren nach Über­gabe des Unter­neh­mens die Lohn­summe gleich geblie­ben ist. Diese Erleich­te­rung könnte weg­fal­len. Was dazu füh­ren würde, dass auch kleine Unter­neh­men mit bis zu 20 Mit­ar­bei­tern künf­tig nach­wei­sen müs­sen, dass sie nach der Über­gabe die Lohn­summe auf­recht erhal­ten haben, um von der Erb­schaft­steuer befreit zu wer­den. Ledig­lich ganz kleine Unter­neh­men könn­ten auch in Zukunft von die­ser Nach­weis­pflicht noch befreit wer­den. – Falls es über­haupt in Zukunft noch eine voll­stän­dige Befrei­ung geben sollte.

Denn es gibt Über­le­gun­gen, alle Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen, sowohl von Pri­vat­ver­mö­gen als auch von Unter­neh­men zu besteue­ren – ohne oder mit nur ganz gerin­gen Frei­be­trä­gen. Aber zu deut­lich nied­ri­ge­ren Steu­er­sät­zen als bis­her.

Wel­cher Unter­neh­mer, der die Über­gabe sei­nes Unter­neh­mens plant, sollte sich noch in 2015 ent­schei­den? In bestimm­ten Ein­zel­fäl­len kann es sowohl für Unter­neh­mer als auch für Pri­vat­per­so­nen und ins­be­son­dere für die Beschenk­ten sinn­voll sein, geplante Schen­kun­gen noch in die­sem Jahr 2015 durch­zu­füh­ren. Aber diese Ent­schei­dung ist kom­ple­xer, als ich es Ihnen hier in eini­gen weni­gen Zei­len dar­stel­len kann – ohne per­sön­li­che Bera­tung geht gar nichts! Denn eine Pro­gnose, was das künf­tige Erb­schaft­steu­er­recht brin­gen wird, ist nicht mög­lich! Und viel wich­ti­ger als die Ver­mei­dung von Steu­er­zah­lun­gen sind Ihre per­sön­li­che Lebens­zu­frie­den­heit sowie die Ihres Nach­fol­gers und der Erfolg Ihres Unter­neh­mens.

Stand: 27.01.2015