Gemeinnützige Vereine – Vorsorge für Betriebsprüfungen


Gemein­nüt­zige Ver­eine wer­den sehr häu­fig gegrün­det von Per­so­nen, die sich für eine gute Sache, für eine wich­tige Idee enga­gie­ren wol­len. Diese Per­so­nen sind jedoch im All­ge­mei­nen steu­er­recht­li­che Laien. Die bedau­er­li­che steu­er­li­che kom­ple­xi­tät des gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nes, eines der kom­ple­xes­ten Fach­ge­biete im Steu­er­recht über­haupt – kön­nen sie nicht ein­schät­zen.

Eine der vie­len mög­li­chen Klip­pen sind die Spen­den­be­schei­ni­gun­gen, die gemein­nüt­zige Ver­eine nach Erhalt der steu­er­recht­li­chen Aner­ken­nung vom Finanz­amt für Ihre Spen­der aus­stel­len dür­fen. Immer wie­der kommt es vor, dass Spen­den­be­schei­ni­gun­gen in Fehl­ein­schät­zung der steu­er­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, u. U. auch als Gefälligkeits-​​bescheinigungen erstellt wer­den. Hier­durch ent­ge­hen der Finanz­ver­wal­tung Steu­er­ein­nah­men. Denn der Emp­fän­ger der Spen­den­be­schei­ni­gung macht die Spende in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung gel­tend und spart damit Steu­ern. Im Falle einer fal­schen Spen­den­be­schei­ni­gung haf­tet für diese ent­gan­ge­nen Steu­ern der Ver­ein. Des­halb soll­ten alle aus­ge­stell­ten Spen­den­be­schei­ni­gun­gen im Ver­ein als Dupli­kate auf­be­wahrt wer­den. Die Frage, wer, wann, an wen und wofür eine Spen­den­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt hat, kann dann beant­wor­tet wer­den. Die ver­ant­wort­li­che Per­son kann bei Bedarf in Haf­tung genom­men wer­den, so, dass der Ver­ein sich selbst von die­sem Risiko ent­las­ten kann.

Da aber weder der Ver­ein noch die übli­cher­weise ehren­amt­lich täti­gen Vor­stände des Ver­eins die­ses Risiko der Steu­er­nach­zah­lung tra­gen wol­len und kön­nen, ist drin­gend zu emp­feh­len, den Steu­er­be­ra­ter vor Aus­stel­len von Spen­den­be­schei­ni­gun­gen, die sich nicht auf Geld­spen­den bezie­hen, zu kon­sul­tie­ren und des­sen Emp­feh­lung zu befol­gen. Denn häu­fig beste­hen Miss­ver­ständ­nisse dar­über, wofür Spen­den­be­schei­ni­gun­gen aus­ge­stellt wer­den dür­fen.

Stand: 13.03.2013