Immer aktuell: Erbschaftsteuer, Unternehmensnachfolge, Testament


Es gibt The­men, die für alle Unter­neh­mer und Selb­stän­dige, für alle unsere Man­dan­ten, wich­tig sind! Dazu gehört die Vor­sorge für Krank­heit und Todes­fall: Nut­zen Sie die guten Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten, um sich selbst und Ihre Fami­lie abzu­si­chern!

Sie haben Ihr Unter­neh­men mit viel Enga­ge­ment und Herz­blut, viel Freude aber auch viel Stress und Ver­zicht auf Frei­zeit auf­ge­baut. Für die meis­ten Unter­neh­mer ist es der größte Ver­mö­gens­wert. Und die Quelle des Fami­li­en­ein­kom­mens!

Als erfolgreiche/​r Unternehmer/​in – möchte man mei­nen – haben Sie natür­lich auch vor­ge­sorgt für den Fall, dass Ihnen etwas zusto­ßen könnte. – Oder doch nicht?

In den weni­gen Ein­zel­fäl­len, in denen dann doch etwas pas­siert – der Unter­neh­mer ver­stirbt oder wird durch Krank­heit oder Unfall hand­lungs­un­fä­hig – rächt sich das für die Fami­lie bit­ter.

Des­halb hier einige Basis­in­for­ma­tio­nen, was pas­sie­ren kann, wenn Sie nichts tun. Und was Sie auf jeden Fall tun soll­ten.

¨ Erbrecht: Nach deut­schem Erbrecht erbt der Ehe­gatte zusam­men mit den Kin­dern oder – wenn keine Kin­der vor­han­den sind – mit den Eltern des Erb­las­sers. Es ent­steht eine Erben­ge­mein­schaft, die nur gemein­sam ent­schei­den kann. Dies kann selbst für ein erfolg­rei­ches Unter­neh­men töd­lich sein! Denn es muss noch nicht ein­mal Streit ent­ste­hen. Es kön­nen ganz ein­fach unter­schied­li­che, nicht mit­ein­an­der zu ver­ein­ba­rende Mei­nun­gen über not­wen­dige Maß­nah­men und Ent­schei­dun­gen ent­ste­hen.

¨ Pflicht­teils­an­spruch: Auch die Schen­kung des Unter­neh­mens an ihren Nach­fol­ger schützt die­sen nicht voll­stän­dig. Selbst bei rich­tig for­mu­lier­tem Tes­ta­ment haben die Miter­ben zumin­dest einen Pflicht­teils­an­spruch – wenn sie nicht durch Erb­ver­trag dar­auf ver­zich­tet haben! Und das gilt auch noch zehn Jahre nach der Schen­kung!

.. Nach­folge: In man­chen Fami­lien steht bereits fest, wer die Nach­folge antre­ten soll. Und diese Per­son ist nicht sel­ten bereits im Unter­neh­men tätig. Den­noch: Ohne vor­be­rei­tende Maß­nah­men ist Ihr/​e Nachfolger/​in nicht hand­lungs­fä­hig.

¨ Absi­che­rung des Nach­fol­gers: Sol­len Sohn oder Toch­ter als Unternehmensnachfolger/​in in spe das Unter­neh­men im Todes­fall in Allein­ei­gen­tum erhal­ten, ohne Aus­gleichs­zah­lun­gen an die Miter­ben leis­ten zu müs­sen, so geht dies nur mit einem Vor­aus­ver­mächt­nis, nicht durch ein­fa­che tes­ta­men­ta­ri­sche Bestim­mung mit Tei­lungs­er­klä­rung. Denn bei einem Tes­ta­ment mit Tei­lungs­er­klä­rung erhält der Nach­fol­ger zwar das Unter­neh­men. Er muss jedoch sei­nen Miter­ben den Wert des Unter­neh­mens aus­glei­chen, wenn das sons­tige Ver­mö­gen nicht aus­reicht.

¨ Im Falle der Hand­lungs­un­fä­hig­keit durch Unfall oder schwere Krank­heit, sind selbst im Unter­neh­men mit­ar­bei­tende Fami­li­en­an­ge­hö­rige nicht befugt, für das Unter­neh­men Ver­träge zu schlie­ßen. Es sei denn, sie hät­ten ent­spre­chende Hand­lungs­voll­mach­ten. Was meist nicht der Fall ist! – Denn die Bank­voll­macht alleine reicht nicht aus, um Auf­träge anzu­neh­men oder zu ertei­len, Anla­ge­ver­mö­gen zu ver­kau­fen oder zu kau­fen, Mit­ar­bei­ter ein­zu­stel­len oder zu ent­las­sen oder Sie in Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen zu ver­tre­ten und Beschlüsse zu fas­sen. Ohne Vor­sorge – in Form der Hand­lungs­voll­macht, der Pro­kura, der Beru­fung zum Geschäfts­füh­rer, der Stimm­rechts­voll­macht oder der Vor­sor­ge­voll­macht – sind Ihre Ange­hö­ri­gen im Unter­neh­men im Falle Ihrer Hand­lungs­un­fä­hig­keit eben­falls hand­lungs­un­fä­hig. Die Insol­venz rückt bedroh­lich nahe.

  • Erb­schaft­steuer: Die erb­schaft­steu­er­li­chen Werte der Unter­neh­men sind nach wie vor nicht markt­ge­recht, son­dern immer noch deut­lich über­höht. Und es gibt viele Fälle, in denen die gesetz­li­chen Begüns­ti­gun­gen nicht grei­fen. Trotz hoher Frei­be­träge für Ehe­gatte und Kin­der ist des­halb die Erb­schaft­steuer ein hohes Risiko. (Hier Link auf Arti­kel „Steu­ern spa­ren – dies­mal Erb­schaft­steuer – MAI-​​Newsletter!)

Was soll­ten Sie tun?

  1. Über­prü­fen Sie die Voll­mach­ten: Wel­che Per­son im Unter­neh­men oder außer­halb des Unter­neh­mens kön­nen Sie bevoll­mäch­ti­gen, im Falle Ihrer Hand­lungs­un­fä­hig­keit für Ihr Unter­neh­men oder für Sie als Gesell­schaf­ter tätig zu sein? In wel­cher Form wol­len Sie dies tun?
  2. Erstel­len Sie einen „Not­fall­kof­fer“ – einen Akten­ord­ner, in dem alle Bank­kon­ten, Ver­trags­ver­hält­nisse, Voll­mach­ten, Ansprech­part­ner, Ihre digi­ta­len Prä­sen­zen und Kenn­wör­ter, bei grö­ße­ren Unter­neh­men Orga­ni­gramm und inter­ner Ansprech­part­ner u. ä. fest­ge­hal­ten sind. IHK und Ban­ken bie­ten ent­spre­chende Vor­la­gen an.
  3. Errich­ten Sie ein Tes­ta­ment, in dem Sie – wenn vor­han­den – Ihren Nach­fol­ger ange­mes­sen absi­chern, genauso aber auch die Geschwis­ter­ge­rech­tig­keit und die Absi­che­rung Ihres Ehe­gat­ten berück­sich­ti­gen.
  4. Erb­schaft­steuer: Klä­ren Sie, ob Ihre Erben im Falle Ihres Todes erb­schaft­steu­er­pflich­tig wer­den könn­ten und wenn ja: in wel­cher Grö­ßen­ord­nung? Denn nur wenn Sie dies wis­sen, kön­nen Sie es mit vor­beu­gen­den Maß­nah­men ver­hin­dern oder das Risiko mini­mie­ren.

Mein Rat: Las­sen Sie sich nicht vom Tages­ge­schäft auf­fres­sen, son­dern gehen Sie die­ses wich­tige Thema an. Betrach­ten Sie diese Maß­nah­men als wich­ti­gen Bestand­teil Ihrer täg­li­chen Auf­ga­ben als Unter­neh­mer. Errich­ten Sie die für die Risi­ko­fälle – schwere Krank­heit und Todes­fall – erfor­der­li­chen Rege­lun­gen! Und nut­zen Sie alle Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten, um sich und Ihre Fami­lie abzu­si­chern.

Wir unter­stüt­zen Sie gerne mit unse­rer Erfah­rung bei der Ent­schei­dung, wel­che Maß­nah­men für Sie und Ihre Fami­lie wich­tig sind.