Insolvenzantragsgrund Überschuldung – sollte abgeschafft werden!


Jeder Unter­neh­mer weiß, dass zah­lungs­un­fä­hige Unter­neh­men in Insol­venz gehen müs­sen. Was GmbH-​​Geschäftsführern meist unbe­kannt ist: auch die Über­schul­dung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, im Mit­tel­stand übli­cher­weise der GmbH, zwingt den GmbH-​​Geschäftsführer zur Insol­venz­an­trags­stel­lung. Aller­dings wurde diese Rege­lung des § 19, InsO (Insol­venz­ord­nung) des GmbH-​​Gesetzes im Rah­men der Finanz­krise geän­dert, mit der Maß­gabe, dass für den Zeit­raum bis zum31.12.2013nur noch dann die Über­schul­dung als Insol­venz­grund gilt, wenn es für das Unter­neh­men keine posi­tive Fort­füh­rungs­pro­gnose gibt. Die Pro­ble­ma­tik der Über­schul­dung besteht aus­schließ­lich in Deutsch­land. In allen ande­ren Län­dern ist eine Über­schul­dung kein Grund für eine Insol­ven­zer­öff­nung. Ohne­hin ist es schwie­rig, eine objek­tive Fort­füh­rungs­pro­gnose und eine dem­ent­spre­chende Vermögens-​​bewertung vor­zu­neh­men.

Was bedeu­tet der Begriff der Über­schul­dung? – Über­schul­dung liegt vor, wenn die beste­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten des Schuld­ners grö­ßer sind als sein vor­han­de­nes Ver­mö­gen. Bei Über­schul­dung kann das Unter­neh­men durch­aus noch zah­lungs­fä­hig sein. Aller­dings ist bilan­zi­ell das gesamte Stamm­ka­pi­tal rech­ne­risch durch Ver­luste ver­lo­ren. Dies kann man aus der Pas­siv­seite der Bilanz ent­neh­men.

Eine Stu­die, die die Uni­ver­si­tät Mann­heim im Auf­trag des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums durch­ge­führt hat, zeigt, dass drei Vier­tel von 600 befrag­ten Insol­venz­ver­wal­tern, Sanie­rungs– und Unter­neh­mens­be­ra­tern, Bank­mit­ar­bei­tern und Wirt­schafts­prü­fern sich dafür aus­spre­chen, die der­zei­tige Über­gangs­re­ge­lung, die den Ver­zicht auf Insolvenzantrag-​​stellung bei Über­schul­dung erleich­tert, fort­zu­füh­ren.

Prof. Bit­ter, der Lei­ter der Stu­die, aber auch viele wei­tere Exper­ten regen dar­über hin­aus an, die Über­schul­dungs­re­ge­lung voll­stän­dig abzu­schaf­fen. Begrün­dung: diese Überschuldungs-​​regelung ist bei klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men (kmU) sowieso weit­ge­hend unbe­kannt! – Und sie besteht aus­schließ­lich in Deutsch­land!

Dass sie unbe­kannt ist, kann ich nur bestä­ti­gen: Kei­ner unse­rer Man­dan­ten, der eine GmbH oder eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft haf­tungs­be­schränkt grün­den wollte, hat vor der Bera­tung durch uns von die­ser Rege­lung gewusst.

Fakt ist: selbst bei völ­lig über­schul­de­ten mit­tel­stän­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist die Insol­venz­an­trag­stel­lung auf Grund der Über­schul­dung sel­ten, solange das Unter­neh­men noch die Chance sieht, sich zu finan­zie­ren und zu sta­bi­li­sie­ren.

Aus Sicht des Mit­tel­stan­des sage ich des­halb: weg mit der Über­schul­dungs­re­ge­lung, zumin­dest für kleine und mitt­lere Unter­neh­men!

(vgl. FAZ vom18.06.2012, Seite 13 „Gesetz treibt lebens­fä­hige Fir­men in die Insol­venz“)

Stand: 17.08.2012