Keine Kontoführungsgebühren für Darlehen


Bereits im Juni 2011 hat der BGH ent­schie­den, dass Kre­dit­in­sti­tute für Dar­le­hen keine Kon­to­füh­rungs­ge­bühr ver­lan­gen dür­fen (Az. XI ZR 388/​10). Begrün­dung: die Füh­rung des Kre­dit­kon­tos liegt allein im Inter­esse der Bank. Die Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren von meist € 10,– – € 30,– kön­nen auf Grund die­ser Recht­spre­chung zurück­ge­for­dert wer­den. Aber ins­be­son­dere für Unter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler gilt: wägen Sie ab, ob Sie sich mit Ihrem Kre­dit­in­sti­tut wegen rela­tiv gerin­ger Beträge strei­ten wol­len. Die­ser Hin­weis bedeu­tet nicht, dass Sie sich als Kunde alles gefal­len las­sen soll­ten. Im Zwei­fels­fall ist es sinn­vol­ler, sich auf die wesent­li­chen Fak­to­ren der Zusam­men­ar­beit zu kon­zen­trie­ren und diese kon­struk­tiv zu gestal­ten.

Wenn die  Bank­be­zie­hung ins­ge­samt unbe­frie­di­gend ist, kann es natür­lich Sinn geben, eine wei­tere Bank­ver­bin­dung auf­zu­bauen bzw. zu einer ande­ren Bank zu wech­seln – anstatt eine Zusam­men­ar­beit fort­zu­füh­ren, bei der kein gegen­sei­ti­ges Ver­trauen mehr besteht.

(Vgl. Finanz­test Januar 2012, S. 25)