MicroBilG – Bilanzierungserleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften?


Am 19.09.2012hat das Bun­des­ka­bi­nett den Ent­wurf zur Erleich­te­rung der Bilan­zie­rung für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, Micro­BilG, Micro-​​Bilanz-​​Gesetz, ver­ab­schie­det. Für Kleinstkapital-​​gesellschaften mit Umsatz­er­lö­sen bis € 700.000, – , eine Bilanz­summe bis € 350.000,– sowie einer durch­schnitt­li­chen Zahl beschäf­tig­ter Arbeit­neh­mer bis zehn, soll die Bilan­zie­rung erleich­tert wer­den, wenn min­des­tens zwei der genann­ten drei Kri­te­rien zutref­fen.

Ein Anhang muss nicht mehr erstellt wer­den, wenn unter der Bilanz wich­tige Anga­ben gemacht wer­den, wie z. B. Haf­tungs­ver­hält­nisse, Kre­dite an Geschäfts­füh­rer u.e.m. Die Bilanz kann außer­dem ver­kürzt wer­den. Dies bedeu­tet nicht, dass Infor­ma­tio­nen voll­stän­dig ent­fal­len kön­nen. Sie kön­nen jedoch ver­kürzt dar­ge­stellt wer­den.

Die Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sind nicht mehr ver­pflich­tet, ihre Bilanz zu ver­öf­fent­li­chen. Sie kön­nen Ihre Offen­le­gungs­pflicht erfül­len, in dem Sie die Bilanz hin­ter­le­gen, und zwar nach wie vor in elek­tro­ni­scher Form. Die Ver­öf­fent­li­chung kann jedoch nur mit zusätz­li­chem Antrag ver­mie­den wer­den – also anstatt einer Erleich­te­rung, ein wei­te­res Schrift­stück, dass zu erstel­len ist!

Der Gesetz­ent­wurf geht auf das euro­päi­sche Kon­junk­tur­pro­gramm zurück, das den Ver­wal­tungs­auf­wand für klei­nere und mitt­lere Unter­neh­men ver­rin­gern wollte. – U. E. wurde die­ses Ziel nicht erreicht. Die Erleich­te­run­gen sind gering­fü­gig und in der Pra­xis für die Unter­neh­men und Unter­neh­mer unbe­deu­tend. Eine gering­fü­gige Erleich­te­rung ist ledig­lich, dass der Anhang in Zukunft nicht mehr erstellt wer­den muss. Dafür muss jedoch dar­auf geach­tet wer­den, dass Zusatz­in­for­ma­tio­nen in der Bilanz aus­ge­wie­sen wer­den.

Wir haben also durch­aus keine bedeu­tende Dere­gu­lie­rung. Immer­hin wurde ein Schritt in die rich­tige Rich­tung getan. Den­noch: Auch Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen die Vor­schrif­ten zur E-​​Bilanz erfül­len, die nach wie vor unab­hän­gig von Größe und Rechts­form des Unter­neh­mens sind. Selbst Klein­be­triebe müs­sen einen dif­fe­ren­zier­ten Kon­ten­rah­men anwen­den. So bezie­hen sich die genann­ten Erleich­te­run­gen ledig­lich auf die Han­dels­bi­lanz – sofern sie nicht dadurch kon­ter­ka­riert wer­den, dass mög­li­cher­weise Kre­dit­in­sti­tute auch von Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten eine Han­dels­bi­lanz nach den übli­chen Regeln für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ver­lan­gen. Denn bereits jetzt ist es so, dass zwei Han­dels­bi­lan­zen erstellt wer­den müs­sen: die Kurz­ver­sion wird beim Han­dels­re­gis­ter zur Ver­öf­fent­li­chung ein­ge­reicht. Für die Kre­dit­in­sti­tute muss jedoch eine Lang­ver­sion erstellt wer­den, die Grund­lage der Finan­zie­rungs­ent­schei­dung ist.

Stand: 31.10.2013