Am 19.09.2012hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Erleichterung der Bilanzierung für Kleinstkapitalgesellschaften, MicroBilG, Micro-Bilanz-Gesetz, verabschiedet. Für Kleinstkapital-gesellschaften mit Umsatzerlösen bis € 700.000, – , eine Bilanzsumme bis € 350.000,– sowie einer durchschnittlichen Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn, soll die Bilanzierung erleichtert werden, wenn mindestens zwei der genannten drei Kriterien zutreffen.
Ein Anhang muss nicht mehr erstellt werden, wenn unter der Bilanz wichtige Angaben gemacht werden, wie z. B. Haftungsverhältnisse, Kredite an Geschäftsführer u.e.m. Die Bilanz kann außerdem verkürzt werden. Dies bedeutet nicht, dass Informationen vollständig entfallen können. Sie können jedoch verkürzt dargestellt werden.
Die Kleinstkapitalgesellschaften sind nicht mehr verpflichtet, ihre Bilanz zu veröffentlichen. Sie können Ihre Offenlegungspflicht erfüllen, in dem Sie die Bilanz hinterlegen, und zwar nach wie vor in elektronischer Form. Die Veröffentlichung kann jedoch nur mit zusätzlichem Antrag vermieden werden – also anstatt einer Erleichterung, ein weiteres Schriftstück, dass zu erstellen ist!
Der Gesetzentwurf geht auf das europäische Konjunkturprogramm zurück, das den Verwaltungsaufwand für kleinere und mittlere Unternehmen verringern wollte. – U. E. wurde dieses Ziel nicht erreicht. Die Erleichterungen sind geringfügig und in der Praxis für die Unternehmen und Unternehmer unbedeutend. Eine geringfügige Erleichterung ist lediglich, dass der Anhang in Zukunft nicht mehr erstellt werden muss. Dafür muss jedoch darauf geachtet werden, dass Zusatzinformationen in der Bilanz ausgewiesen werden.
Wir haben also durchaus keine bedeutende Deregulierung. Immerhin wurde ein Schritt in die richtige Richtung getan. Dennoch: Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen die Vorschriften zur E-Bilanz erfüllen, die nach wie vor unabhängig von Größe und Rechtsform des Unternehmens sind. Selbst Kleinbetriebe müssen einen differenzierten Kontenrahmen anwenden. So beziehen sich die genannten Erleichterungen lediglich auf die Handelsbilanz – sofern sie nicht dadurch konterkariert werden, dass möglicherweise Kreditinstitute auch von Kleinstkapitalgesellschaften eine Handelsbilanz nach den üblichen Regeln für Kapitalgesellschaften verlangen. Denn bereits jetzt ist es so, dass zwei Handelsbilanzen erstellt werden müssen: die Kurzversion wird beim Handelsregister zur Veröffentlichung eingereicht. Für die Kreditinstitute muss jedoch eine Langversion erstellt werden, die Grundlage der Finanzierungsentscheidung ist.
Stand: 31.10.2013