Mindestlohn für Vereine – komplizierter als man denkt


In mei­nem Blo­g­ar­ti­kel „Min­dest­lohn – gilt für alle Arbeit­ge­ber“  hatte ich Sie bereits dar­über infor­miert, dass der Min­dest­lohn auch für Ver­eine gilt. Und jetzt wol­len wir uns einige Details anse­hen.

 

Denn die Aus­wir­kun­gen für Ver­eine sind kom­pli­zier­ter als Sie den­ken. Sie wis­sen ja: bestimmte Tätig­kei­ten für gemein­nüt­zige Ver­eine und öffent­lich recht­li­che Orga­ni­sa­tio­nen sind begüns­tigt durch den so genann­tenÜbungs­lei­ter­frei­be­trag von € 2.400,00.

Außer­dem kön­nen Sie den Ehren­amts­frei­be­trag in Höhe von € 720,00 in Anspruch neh­men – wenn nicht Ihre Sat­zung fest­schreibt, das die Tätig­keit ehren­amt­lich oder unent­gelt­lich ist! Ihre Bezüge in der jewei­li­gen Höhe blei­ben steu­er­frei!

Und wenn Sie in einem Ver­ein deut­lich unter­schied­li­che Tätig­kei­ten aus­üben, kön­nen Sie sogar beide Frei­be­träge nut­zen. Für das Trai­ning der Fuß­ball­mann­schaft nut­zen Sie den Übungs­lei­ter­frei­be­trag. Wenn Sie bei Spie­len an der Kasse sit­zen die Ehren­amts­pau­schale.

Was hat das mit dem Min­dest­lohn zu tun?
Nun, wenn Sie Bezüge nur in Höhe der Ehren­amts­pau­schale oder des Übungs­lei­ter­frei­be­tra­ges haben, haben Sie kein Pro­blem! Sind Ihre Bezüge jedoch höher und bezie­hen Sie einen Teil des Ent­gel­tes für gering­fü­gige Beschäf­ti­gung, müs­sen Sie den Min­dest­lohn für Ihre gesam­ten Bezüge beach­ten.

Bei­spiel:
Bei einem Gesam­tent­gelt von € 3.000,– bezie­hen Sie € 600,– für gering­fü­gige Beschäf­ti­gung.

Rech­ne­risch muss der Gesamt­be­trag von € 3.000,00 durch die Anzahl der geleis­te­ten Stun­den divi­diert wer­den. Das Ergeb­nis muss dann ein Stun­den­lohn von min­des­tens € 8,50 sein. Ist er gerin­ger, müs­sen Sie das gesamte Ent­gelt auf € 8,50 je Stunde anhe­ben und die zusätz­li­chen Abga­ben zah­len! – Oder bei glei­chem Ent­gelt die Stun­den­zahl ver­rin­gern! Auch den Anteil, der durch den Übungs­lei­ter­frei­be­trag oder die Ehren­amts­pau­schale steu­er­frei ist. Der Anteil, der den Betrag von € 2.400,00 oder € 720, – über­steigt, ent­fällt dann auf die gering­fü­gige Beschäf­ti­gung.

Die­ses Pro­blem haben Sie nicht, wenn die Leis­tung für den Ver­ein in Form der selb­stän­di­gen Tätig­keit erbracht wird, denn für die selb­stän­dige Tätig­keit gibt es kei­nen Min­dest­lohn!

Die Abga­ben auf die gering­fü­gige Beschäf­ti­gung sind also immer auf der Grund­lage eines rech­ne­ri­schen Min­dest­loh­nes von € 8,50 zu zah­len und zwar für alle – auch die steu­er­frei ent­gol­te­nen – Stun­den. Die Abga­ben wer­den nach­er­ho­ben – und ver­zinst – und viel­leicht noch ein Buß­geld ver­hängt – wenn Sie rech­ne­risch einen gerin­ge­ren Stun­den­lohn gezahlt haben.

Ent­spre­chen­des gilt für die Ehren­amts­pau­schale.

An die­sen Vor­schrif­ten kön­nen Sie sich nicht vor­bei mogeln. Denn, die tat­säch­li­che Geschäfts­füh­rung eines gemein­nüt­zi­gen Ver­eins muss sich im Rah­men der Rechts­ord­nung hal­ten. Ver­sto­ßen Sie gegen das Min­dest­lohn­ge­bot, gefähr­den Sie die Gemein­nüt­zig­keit Ihres Ver­eins!

Stand: 05.08.2014