Mindestlohn – gilt für alle Arbeitgeber


Wie seit Län­ge­rem zu erwar­ten, ist das Gesetz zum Min­dest­lohn ver­ab­schie­det und alle Arbeit­ge­ber müs­sen sich damit arran­gie­ren: Unter­neh­mer, Selb­stän­dige, Frei­be­ruf­ler, Ver­eine und Pri­vat­haus­halte! Der Min­dest­lohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde gilt also ab dem 01.01.2015, in eini­gen weni­gen Bran­chen  mit Über­gangs­fris­ten bis zum 31.12.2016.

Als Arbeit­ge­ber müs­sen Sie nun über­prü­fen, ob sie von dem Min­dest­lohn­ge­setz betrof­fen sind. Nied­ri­gere Löhne müs­sen Sie auf den Min­dest­lohn anpas­sen. Aber viel­leicht gilt ja gerade für Ihre Bran­che eine Über­gangs­frist. Oder Sie müs­sen in Ihrer Bran­che sogar einen höhe­ren Min­dest­lohn zah­len. Diese Fra­gen klä­ren Sie am bes­ten mit Ihrem Berufs­ver­band, Ihrer IHK oder Hand­werks­kam­mer.

Unab­hän­gig davon möch­ten wir Ihnen einige grund­le­gende Infor­ma­tio­nen geben:

Der Min­dest­lohn gilt für

♦  Gering­fü­gig Beschäf­tigte 

♦  Prak­ti­kan­ten – in Ori­en­tie­rungs– oder Pflicht­prak­tika, im Rah­men einer Aus­bil­dung oder eines
Stu­di­ums, soweit sie län­ger sind als drei Monate. Maxi­mal drei Monate sind vom Min­dest­lohn
aus­ge­nom­men, wenn ein sol­ches Prak­ti­kum nicht schon ein­mal beim glei­chen Unter­neh­men
durch­ge­führt wur­den

♦  Ver­eine – Wenn einer Per­son Beträge über den Übungs­lei­ter­frei­be­trag und/​oder die
Ehren­amts­pau­schale hin­aus gezahlt wer­den. – Vor­sicht! – In die­sen Fäl­len muss für die
gesamte Leis­tung min­des­tens der Min­dest­lohn zu Grunde gelegt wer­den, auch für die
Beträge, die auf Grund der Frei­be­träge steu­er­frei gestellt wur­den.

♦  Pri­vate Haus­halte – z. B. für Put­zen, Gar­ten­pflege oder hand­werk­li­che Tätig­kei­ten, aber
auch für Gas­si­ge­her, die Hunde aus­füh­ren.

Der Min­dest­lohn gilt nicht für

♦  Jugend­li­che unter 18 Jah­ren ohne abge­schlos­sene Aus­bil­dung

♦  Aus­zu­bil­dende

♦  lang­zeit­ar­beits­lose Arbeit­neh­mer in den ers­ten sechs Mona­ten der Beschäf­ti­gung

♦  selb­stän­dige Dienst­leis­ter

 Zusam­men­fas­sung: Der Min­dest­lohn gilt für alle Grup­pen von Arbeit­ge­bern und für fast alle Arbeit­neh­mer, nicht jedoch für selb­stän­dige Dienst­leis­ter.

Und die Aus­wir­kun­gen?
Sie schul­den den Mit­ar­bei­tern den nicht­ge­zahl­ten Lohn – und die ent­spre­chen­den Abga­ben auf den Lohn, Lohn­steuer, SV-​​Beiträge oder Pau­schal­ab­ga­ben für gering­fü­gig Beschäf­tigte. Sie müs­sen diese Schul­den ver­zin­sen – und Sie müs­sen mit einem Ord­nungs­wid­rig­keits­geld bzw. einer Geld­strafe rech­nen.

Denn: Es han­delt sich ent­we­der um eine Ord­nungs­wid­rig­keit oder einen Straf­tat­be­stand, wie z. B. die Vor­ent­hal­tung von Sozi­al­bei­trä­gen oder das Vor­ent­hal­ten und Ver­un­treuen von Arbeits­ent­gelt bzw. den Ver­stoß gegen die Min­dest­lohn­vor­schrift.

Kon­se­quenz
Es lohnt sich, genau hin­zu­se­hen und im Zwei­fels­fall zu klä­ren, wel­cher Min­dest­lohn für Sie gilt. So kön­nen Sie uner­war­tete und damit  exis­tenz­be­dro­hende Ein­mal­zah­lun­gen ver­mei­den.

Wir unter­stüt­zen Sie gerne bei der kor­rek­ten Umset­zung die­ser gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen.

Stand: 24.07.2014