Pensionszusage der GmbH – eine unendliche Geschichte


Die Pen­si­ons­zu­sage für die Gesellschafter-​​Geschäftsführer einer GmbH schien über lange Jahre hin­weg ein opti­ma­les Modell der Steu­er­ge­stal­tung zu sein. Denn im Jahr der Bil­dung der Pen­si­ons­zu­sage konn­ten – und kön­nen nach wie vor – rele­vante Beträge an Steu­ern gespart wer­den, und außer­dem las­sen sich zur Pen­si­ons­zu­sage wun­der­bar Rück­de­ckungs­ver­si­che­run­gen ver­kau­fen. Dar­über, dass an eine Pen­si­ons­zu­sage erheb­li­che steu­er­recht­li­che Anfor­de­run­gen gestellt wer­den und dies ein belieb­tes Thema bei Betriebs­prü­fun­gen ist, wurde und wird von den Ver­mitt­lern gerne und groß­zü­gig hin­weg­ge­se­hen.

Hin­weg­ge­se­hen wurde aber auch über den Sach­ver­halt, dass die zuge­sag­ten Pen­sio­nen frü­her oder spä­ter tat­säch­lich durch die GmbH bezahlt wer­den müs­sen. Und die zu den Pen­si­ons­zu­sa­gen von Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lern ver­kauf­ten Rück­de­ckungs­ver­si­che­run­gen waren meist nicht aus­rei­chend, um im Alter die Pen­sio­nen zu zah­len. Denn schließ­lich sollte einer­seits die maxi­mal mög­li­che Steu­er­er­spar­nis genutzt wer­den. Ande­rer­seits sollte die GmbH mög­lichst gering durch Liqui­di­täts­ab­flüsse belas­tet wer­den.

Dies hat bei sehr vie­len GmbH’s mit Pen­si­ons­zu­sage dazu geführt, dass die rechts­ver­bind­lich zuge­sag­ten Pen­sio­nen im Alter nicht aus den Rück­flüs­sen der Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung gezahlt wer­den kön­nen. Die GmbH’s müs­sen in den meis­ten Fäl­len einen Teil der zuge­sag­ten Pen­sion aus eige­nen Mit­teln zusätz­lich zah­len. Dane­ben ist es in der heu­ti­gen wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Situa­tion für viele GmbH’s eine enorme Belas­tung, die Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung zu bedie­nen und die erfor­der­li­chen Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen bilan­zi­ell zu ver­kraf­ten.

Die Lösung, die aus unter­neh­me­ri­scher Sicht nahe­lie­gend war, näm­lich auf einen Teil der Pen­si­ons­zu­sage zu ver­zich­ten, wenn es finan­zi­ell eng wurde, hat bis­her in vie­len Fäl­len zu bedroh­li­chen steu­er­li­chen Belas­tun­gen geführt. Es hätte häu­fig sowohl die GmbH erheb­li­che Beträge an Steu­ern zu zah­len, als auch der Unter­neh­mer selbst – Letz­te­res ohne, dass ihm auch nur 1 Cent zuge­flos­sen wäre. Diese Steu­er­be­las­tung war meist nicht zu ver­kraf­ten, sodass nichts ande­res übrig blieb, als gar nichts zu tun, die Pen­si­ons­zu­sage wei­ter­be­ste­hen zu las­sen und die Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung wei­ter in vol­ler Höhe zu bedie­nen.

Nun hat sich die Finanz­ver­wal­tung end­lich bewegt: es wurde die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, unter bestimm­ten Umstän­den auf zukünf­tig zu erdie­nende Pen­si­ons­an­sprü­che zu ver­zich­ten. Auch wenn dies in jedem Ein­zel­fall sowohl ver­si­che­rungs­ma­the­ma­tisch als auch steu­er­recht­lich und recht­lich geprüft wer­den muss: es ist der­zeit die ein­zige und beste Chance, die GmbH lang­fris­tig zu ent­las­ten und die Pen­si­ons­zu­sage auf ein Niveau zu brin­gen, das den ver­än­der­ten wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spricht – kom­pe­tente ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sche, steu­er­recht­li­che und recht­li­che Bera­tung vor­aus­ge­setzt. Aber natür­lich kann nur der Unter­neh­mer selbst ent­schei­den, ob für ihn per­sön­lich die­ser Weg gang­bar ist. Und auch bei die­ser Ent­schei­dung sind kom­pe­tente Bera­ter gefragt, die sowohl unter­neh­me­ri­sche und Nach­fol­ge­as­pekte als auch Fra­gen der Alters­ver­sor­gung des Unter­neh­mers ange­mes­sen abwä­gen kön­nen.

27.09.2011   Monika Lam­brecht