Rechtswirksame Kündigung bei Übergabe an Ehegatten


Kuendigung an Ehegatten rechtswirksamDas Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG 09.06.2011 – Az.: 6 AZR 687/​09) hat ent­schie­den, dass die Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses auch dann wirk­sam zuge­gan­gen ist, wenn das Kün­di­gungs­schrei­ben an den Ehe­gat­ten des Arbeit­neh­mers außer­halb der Woh­nung über­ge­ben wird.

Ein Arbeit­ge­ber ließ sein Kün­di­gungs­schrei­ben durch einen Boten dem Ehe­mann der Mit­ar­bei­te­rin über­brin­gen, den das Schrei­ben an sei­nen Arbeits­platz in einem Bau­markt über­ge­ben wurde. Der Ehe­mann ließ das Schrei­ben erst ein­mal lie­gen und über­gab es erst einige Tage spä­ter sei­ner Frau. Zu berück­sich­ti­gen ist aller­dings, dass die Kün­di­gungs­er­klä­rung des Arbeit­ge­bers dem Arbeit­neh­mer nicht bereits mit der Über­mitt­lung an den Emp­fangs­bo­ten – in die­sem Fall dem Ehe­gat­ten – wirk­sam zuge­gan­gen ist, son­dern erst dann, wenn mit der Wei­ter­gabe der Erklä­rung nor­ma­ler­weise zu rech­nen ist.

Ein wirk­sa­mer Zugang liegt somit immer dann vor, wenn das Kün­di­gungs­schrei­ben einer Per­son über­ge­ben wird, die mit dem Arbeit­neh­mer in einer Woh­nung lebt und auf Grund ihrer Reife und Fähig­kei­ten geeig­net scheint, das Schrei­ben an den Arbeit­neh­mer wei­ter­zu­lei­ten. Ob zu die­sem Per­so­nen­kreis auch aus Sicht des Bun­des­ar­beits­ge­richts erwach­sene Kin­der, evtl. ab wel­chem Alter, gehö­ren, wis­sen wir erst, wenn das
Bun­des­ar­beits­ge­richt in einem der­ar­ti­gen Fall zu ent­schei­den hat. Ein Risiko soll­ten Sie des­halb auf kei­nen Fall ein­ge­hen.

Als Arbeit­ge­ber haben Sie bestimmt immer sehr gute und zwin­gende Gründe für eine Kün­di­gung. Aber auch, wenn der Kün­di­gungs­grund berech­tigt ist: Die Kün­di­gung ist nur dann zu dem von Ihnen beab­sich­tig­ten Ter­min wirk­sam, wenn sie frist­ge­recht zuge­gan­gen ist. Des­halb soll­ten Sie die Art der Zustel­lung sorg­fäl­tig wäh­len. Denn die Kün­di­gungs­frist beginnt erst mit Zugang beim Arbeit­neh­mer zu lau­fen. Sie haben fol­gende Mög­lich­kei­ten der Über­gabe:

  1. Bei per­sön­li­cher Über­gabe soll­ten Sie sich als Arbeit­ge­ber den Emp­fang der Kün­di­gung vom Arbeit­neh­mer bestä­ti­gen las­sen.
  2. Bei Zustel­lung per Ein­schrei­ben erhal­ten Sie einen mit Datum ver­se­he­nen Ein­lie­fe­rungs­be­leg über die Abgabe des Brie­fes. Sie kön­nen außer­dem übli­cher­weise, bereits einen Tag nach Ein­lie­fe­rung, den Sen­dungs­sta­tus im Inter­net ver­fol­gen. Bei einem Über­ga­be­ein­schrei­ben wird die Kün­di­gung an den Arbeit­neh­mer oder einen Ersatz­emp­fän­ger aus­ge­hän­digt und zwar gegen Unter­schrift. Ersatz­emp­fän­ger sind in den Räu­men anwe­sende Per­so­nen, von denen man anneh­men kann, dass sie zum Emp­fang berech­tigt sind, wie z. B. Lebens­ge­fähr­ten oder Ehe­gat­ten. Bei Ein­schrei­ben mit Rück­schein erhal­ten Sie eine Emp­fangs­be­stä­ti­gung mit Unter­schrift des Emp­fän­gers. Damit kön­nen Sie jedoch nur den Zugang nach­wei­sen, nicht aber den Inhalt des Schrei­bens. Wird ledig­lich eine Benach­rich­ti­gungs­karte in den Brief­kas­ten gewor­fen, so kann der Arbeit­neh­mer die Karte inner­halb von 7 Werk­ta­gen abho­len – oder auch nicht! Der Zugang erfolgt damit erst zum Zeit­punkt der Abho­lung. Dies kann bedeu­ten, dass die Kün­di­gung nicht frist­ge­recht zugeht.

Bei Ein­wur­fein­schrei­ben wird das Ein­schrei­ben in den Brief­kas­ten gewor­fen und die­ser Vor­gang doku­men­tiert. Damit ist das Schrei­ben zuge­gan­gen. Der Emp­fän­ger kann aller­dings die Zustel­lung bestrei­ten und nicht jedes Gericht wird die Beschei­ni­gung des Zustel­lers als Beweis für die Zustel­lung gel­ten las­sen!

Somit ist die Zustel­lung des Kün­di­gungs­schrei­bens per Ein­schrei­ben für den Arbeit­ge­ber immer mit gewis­sen Unwäg­bar­kei­ten und Risi­ken ver­bun­den.

Sehr sicher ist dage­gen die Zustel­lung der Kün­di­gung durch Boten. Der Bote muss sich hier­bei ent­we­der die per­sön­li­che Über­gabe quit­tie­ren las­sen oder ein Pro­to­koll über das Ein­wer­fen der Kün­di­gung in den Brief­kas­ten erstel­len. Der Bote muss also wis­sen, dass sich in dem Brief­um­schlag ein Kündigungs-​​schreiben befin­det. Es genügt nicht, dass er bestä­tigt, einen Brief ein­ge­wor­fen zu haben. Berück­sich­ti­gen müs­sen Sie dabei, dass bei Ein­wurf in den Abend­stun­den – ab 18.00 Uhr – die Kün­di­gung erst am nächs­ten Tag zu dem Zeit­punkt zuge­gan­gen ist, zu dem übli­cher­weise die Post zuge­stellt wird. Denn man kann von Pri­vat­per­so­nen nicht erwar­ten, dass sie in den Abend­stun­den noch­mals ihren Brief­kas­ten lee­ren.

Am sichers­ten – wenn auch wegen des Auf­wands unüb­lich – ist die Kün­di­gungs­zu­stel­lung durch Gerichts­voll­zie­her. Die­ser erhält das Kün­di­gungs­schrei­ben und erstellt eine beglau­bigte Kopie. Er über­gibt das Kün­di­gungs­schrei­ben an den Emp­fän­ger und stellt die beglau­bigte Kopie mit Zustell­ver­merk dem Arbeit­ge­ber zu. Damit kann im Gegen­satz zum Ein­schrei­ben auch der Inhalt des Schrei­bens nach­ge­wie­sen wer­den. Trifft der Gericht­voll­zie­her den Arbeit­neh­mer nicht an, erfolgt eine „Nie­der­le­gung bei der Post­fi­liale“ und der Mit­ar­bei­ter erhält eine Mit­tei­lung. Der ent­schei­dende Unter­schied zum Ein­schrei­ben mit Benach­rich­ti­gungs­karte ist hier­bei: Bei Kün­di­gungs­zu­stel­lung durch den Gerichts­voll­zie­her gilt das Schrei­ben als zuge­gan­gen, wenn es bei der Post nie­der­ge­legt ist und der Gerichts­voll­zie­her einen Zustell­ver­merk erstellt – unab­hän­gig davon, wann das Kün­di­gungs­schrei­ben abge­holt wird!

Sie sehen: Die Zustel­lung der Kün­di­gung kann für Sie als Arbeit­ge­ber mit gro­ßen Risi­ken ver­bun­den sein, wenn der Arbeit­neh­mer nicht bereit ist, die Kün­di­gung anzu­neh­men. Am sichers­ten ist in die­sem Fall die per­sön­li­che Über­gabe mit anschlie­ßen­der Quit­tung des Erhal­tens bzw. die Zustel­lung durch Boten oder Gerichts­voll­zie­her. Der häu­fig gewählt Weg der Zustel­lung per Ein­schrei­ben kann dazu füh­ren, dass die Frist ver­säumt wird oder das Schrei­ben gar nicht ent­ge­gen­ge­nom­men wird und an Sie zurück­geht.