Das Bundesarbeitsgericht (BAG 09.06.2011 – Az.: 6 AZR 687/09) hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auch dann wirksam zugegangen ist, wenn das Kündigungsschreiben an den Ehegatten des Arbeitnehmers außerhalb der Wohnung übergeben wird.
Ein Arbeitgeber ließ sein Kündigungsschreiben durch einen Boten dem Ehemann der Mitarbeiterin überbringen, den das Schreiben an seinen Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann ließ das Schreiben erst einmal liegen und übergab es erst einige Tage später seiner Frau. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten – in diesem Fall dem Ehegatten – wirksam zugegangen ist, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung normalerweise zu rechnen ist.
Ein wirksamer Zugang liegt somit immer dann vor, wenn das Kündigungsschreiben einer Person übergeben wird, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und auf Grund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet scheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Ob zu diesem Personenkreis auch aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts erwachsene Kinder, evtl. ab welchem Alter, gehören, wissen wir erst, wenn das
Bundesarbeitsgericht in einem derartigen Fall zu entscheiden hat. Ein Risiko sollten Sie deshalb auf keinen Fall eingehen.
Als Arbeitgeber haben Sie bestimmt immer sehr gute und zwingende Gründe für eine Kündigung. Aber auch, wenn der Kündigungsgrund berechtigt ist: Die Kündigung ist nur dann zu dem von Ihnen beabsichtigten Termin wirksam, wenn sie fristgerecht zugegangen ist. Deshalb sollten Sie die Art der Zustellung sorgfältig wählen. Denn die Kündigungsfrist beginnt erst mit Zugang beim Arbeitnehmer zu laufen. Sie haben folgende Möglichkeiten der Übergabe:
- Bei persönlicher Übergabe sollten Sie sich als Arbeitgeber den Empfang der Kündigung vom Arbeitnehmer bestätigen lassen.
- Bei Zustellung per Einschreiben erhalten Sie einen mit Datum versehenen Einlieferungsbeleg über die Abgabe des Briefes. Sie können außerdem üblicherweise, bereits einen Tag nach Einlieferung, den Sendungsstatus im Internet verfolgen. Bei einem Übergabeeinschreiben wird die Kündigung an den Arbeitnehmer oder einen Ersatzempfänger ausgehändigt und zwar gegen Unterschrift. Ersatzempfänger sind in den Räumen anwesende Personen, von denen man annehmen kann, dass sie zum Empfang berechtigt sind, wie z. B. Lebensgefährten oder Ehegatten. Bei Einschreiben mit Rückschein erhalten Sie eine Empfangsbestätigung mit Unterschrift des Empfängers. Damit können Sie jedoch nur den Zugang nachweisen, nicht aber den Inhalt des Schreibens. Wird lediglich eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten geworfen, so kann der Arbeitnehmer die Karte innerhalb von 7 Werktagen abholen – oder auch nicht! Der Zugang erfolgt damit erst zum Zeitpunkt der Abholung. Dies kann bedeuten, dass die Kündigung nicht fristgerecht zugeht.
Bei Einwurfeinschreiben wird das Einschreiben in den Briefkasten geworfen und dieser Vorgang dokumentiert. Damit ist das Schreiben zugegangen. Der Empfänger kann allerdings die Zustellung bestreiten und nicht jedes Gericht wird die Bescheinigung des Zustellers als Beweis für die Zustellung gelten lassen!
Somit ist die Zustellung des Kündigungsschreibens per Einschreiben für den Arbeitgeber immer mit gewissen Unwägbarkeiten und Risiken verbunden.
Sehr sicher ist dagegen die Zustellung der Kündigung durch Boten. Der Bote muss sich hierbei entweder die persönliche Übergabe quittieren lassen oder ein Protokoll über das Einwerfen der Kündigung in den Briefkasten erstellen. Der Bote muss also wissen, dass sich in dem Briefumschlag ein Kündigungs-schreiben befindet. Es genügt nicht, dass er bestätigt, einen Brief eingeworfen zu haben. Berücksichtigen müssen Sie dabei, dass bei Einwurf in den Abendstunden – ab 18.00 Uhr – die Kündigung erst am nächsten Tag zu dem Zeitpunkt zugegangen ist, zu dem üblicherweise die Post zugestellt wird. Denn man kann von Privatpersonen nicht erwarten, dass sie in den Abendstunden nochmals ihren Briefkasten leeren.
Am sichersten – wenn auch wegen des Aufwands unüblich – ist die Kündigungszustellung durch Gerichtsvollzieher. Dieser erhält das Kündigungsschreiben und erstellt eine beglaubigte Kopie. Er übergibt das Kündigungsschreiben an den Empfänger und stellt die beglaubigte Kopie mit Zustellvermerk dem Arbeitgeber zu. Damit kann im Gegensatz zum Einschreiben auch der Inhalt des Schreibens nachgewiesen werden. Trifft der Gerichtvollzieher den Arbeitnehmer nicht an, erfolgt eine „Niederlegung bei der Postfiliale“ und der Mitarbeiter erhält eine Mitteilung. Der entscheidende Unterschied zum Einschreiben mit Benachrichtigungskarte ist hierbei: Bei Kündigungszustellung durch den Gerichtsvollzieher gilt das Schreiben als zugegangen, wenn es bei der Post niedergelegt ist und der Gerichtsvollzieher einen Zustellvermerk erstellt – unabhängig davon, wann das Kündigungsschreiben abgeholt wird!
Sie sehen: Die Zustellung der Kündigung kann für Sie als Arbeitgeber mit großen Risiken verbunden sein, wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist, die Kündigung anzunehmen. Am sichersten ist in diesem Fall die persönliche Übergabe mit anschließender Quittung des Erhaltens bzw. die Zustellung durch Boten oder Gerichtsvollzieher. Der häufig gewählt Weg der Zustellung per Einschreiben kann dazu führen, dass die Frist versäumt wird oder das Schreiben gar nicht entgegengenommen wird und an Sie zurückgeht.