Steuerhinterziehung – Gefängnis droht!


Steu­er­hin­ter­zie­hung hat unab­hän­gig von der Höhe des Ein­kom­mens und Ver­mö­gens viele Jahre lang als Kava­liers­de­likt, ja nahezu als Volks­sport gegol­ten. Aller­dings hat­ten hierzu Gerichte, Bun­des­re­gie­rung und Par­la­ment nach Kräf­ten beige­tra­gen! Denn als Anfang der 90er Jahre die Quel­len­steuer auf Kapi­tal­ein­künfte ein­ge­führt wurde, haben nahezu alle Ban­ken in Groß­an­zei­gen in Tages­presse und Zeit­schrif­ten für die Anlage bei ihren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in Luxem­burg und der Schweiz gewor­ben. Jeder wusste damals, dass dies ein Ange­bot war, Ver­mö­gen in diese Län­der zu ver­la­gern und damit der Quel­len­be­steue­rung zu ent­zie­hen – und natür­lich auch der abschlie­ßen­den Ein­kom­men­be­steue­rung. Zu Deutsch: es waren Auf­for­de­run­gen zur Steu­er­hin­ter­zie­hung!

Und kei­ner hat dies damals laut und deut­lich gesagt: Nicht die Rich­ter des Bun­des­fi­nanz­ho­fes oder Bun­des­ge­richts­ho­fes, nicht der Finanz­mi­nis­ter oder Bun­des­tags­ab­ge­ord­nete. Schon damals war ich sehr ver­wun­dert dar­über, dass der – trotz allem häu­fig unbe­darfte – Bür­ger nicht unmiss­ver­ständ­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wurde, dass diese Maß­nah­men Steu­er­hin­ter­zie­hung und damit straf­be­droht sind! In meh­re­ren Ent­schei­dun­gen hat das zwi­schen­zeit­lich in den ver­gan­ge­nen Jah­ren der BGH (Bun­des­ge­richts­hof) nach­ge­holt. Dabei kris­tal­li­siert sich eine Ten­denz her­aus, die für den ein oder ande­ren irri­tie­rend sein mag. Denn es wer­den kon­krete Schwel­len­werte für die Straf­zu­mes­sung bei Steu­er­hin­ter­zie­hung genannt. Wäh­rend diese in der Ent­schei­dung vom02. Dezem­ber 2008noch rela­tiv „groß­zü­gig“ waren, wurde die Schraube im aktu­ells­ten Urteil vom 07. Februar 2012 ein gan­zes Stück ange­zo­gen.

Nach der Ent­schei­dung vom 02. Dezem­ber 2008 war bei einem Hin­ter­zie­hungs­be­trag von mehr als € 50.000,– in der Regel eine Frei­heits­strafe zur Bewäh­rung zu ver­hän­gen, ins­be­son­dere dann, wenn der Täter z. B. im Rah­men von Umsatz­steu­e­r­er­stat­tun­gen unge­recht­fer­tigte Zah­lun­gen vom Finanz­amt erhal­ten habe. Bei einer blo­ßen Gefähr­dung des Steu­er­an­spru­ches z. B. durch Nicht­an­gabe von Ein­künf­ten, gelte jedoch eine Wert­grenze von € 100.000, – . Dies bedeu­tet, dass erst bei einer Steu­er­hin­ter­zie­hung von mehr als € 100.000,– eine Frei­heits­strafe ver­hängt wer­den sollte, die jedoch zur Bewäh­rung aus­zu­set­zen wäre, sofern die Hin­ter­zie­hung z. B. darin bestand, dass Ein­künfte nicht ange­ge­ben wur­den.

In der aktu­ells­ten Ent­schei­dung vom 07. Februar 2012 hat der BGH nun fest­ge­hal­ten, dass auch unter­halb der Mil­lio­nen­grenze die Voll­stre­ckung von Haft­stra­fen ange­mes­sen sein kann, zumin­dest bei Steu­er­hin­ter­zie­hung im obe­ren 6-​​stelligen Bereich. Und für gerin­gere Beträge gilt: es muss damit gerech­net wer­den, dass bereits bei Hin­ter­zie­hungs­be­trä­gen ab

50.000,– eine Frei­heits­strafe zur Bewäh­rung ver­hängt wer­den kann – unab­hän­gig davon, auf wel­che Weise die­ser Betrag hin­ter­zo­gen wurde! Hierzu gibt es zwar noch keine ein­deu­tige Ent­schei­dung. Es ist jedoch offen­kun­dig, dass der Erste Straf­se­nat des BGH das Steu­er­straf­recht wei­ter ver­schär­fen will. Denn noch immer ist die Straf­wür­dig­keit der Steu­er­hin­ter­zie­hung nicht in das Bewusst­sein brei­ter Bevöl­ke­rungs­kreise ein­ge­drun­gen. Dies möchte der BGH ändern.

Die genann­ten Beträge gel­ten übri­gens für einen Zeit­raum von 10 Jah­ren, der regel­mä­ßig bei Fra­gen des Steu­er­straf­rech­tes berück­sich­tigt wird, nicht nur für einen Zeit­raum von 3 Jah­ren, wie bei der Betriebs­prü­fung. Für alle die­je­ni­gen, die keine völ­lig weiße Weste haben, kann es also gera­ten sein, zu über­prü­fen, ob die Selbst­an­zeige und Zah­lung der hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern ver­mut­lich – nach Fach­li­te­ra­tur­mei­nun­gen nicht der siche­rere Weg ist. Die­ser Weg dürfte aller­dings nach neu­es­ten Ent­schei­dun­gen ver­sperrt sein, wenn das Geld im Aus­land bei einer Bank liegt, über die Steuer-CD’s von der Finanz­ver­wal­tung bereits auf­ge­kauft wur­den.

Und auf das Steu­er­ab­kom­men Deutschland-​​Schweiz (vgl. unser Arti­kel vom27. März 2012in der Rubrik Steu­ern die­ses Blogs, „Ein Dau­er­bren­ner in der öffent­li­chen Dis­kus­sion“), sollte man sich nicht ver­las­sen! Denn nach dem aktu­el­len Stand der Dis­kus­sion muss mit der Mög­lich­keit gerech­net wer­den, dass die­ses Steu­er­ab­kom­men im Bun­des­rat von einer Mehr­heit der Bun­des­län­der tor­pe­diert wird. Was mög­li­cher­weise zum wei­te­ren Ankauf von Steuer CD’s führt!

Stand: 28.09.2012