Die Gründung einer GmbH

Grün­dung der GmbH durch Pro­to­kol­lie­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie die GmbH, die UG (haf­tungs­be­schränkt) oder die AG ent­ste­hen nicht – wie z.B. die per­so­nen­ori­en­tier­ten Rechts­for­men Ein­zel­un­ter­neh­men, GbR, OHG – durch Anmel­dung des Unter­neh­mens beim Gewer­be­amt. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wer­den gegrün­det durch nota­ri­elle Pro­to­kol­lie­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges und Anmel­dung bzw. Ein­tra­gung der Gesell­schaft beim Han­dels­re­gis­ter sowie der nota­ri­el­len Bestel­lung und Anmel­dung des Geschäfts­füh­rers.

Da der Gesell­schafts­ver­trag für viele Jahre die Grund­lage der Tätig­keit der Gesell­schaft und der Zusam­men­ar­beit der Gesell­schaf­ter ist, emp­feh­len wir Ihnen, große Sorg­falt auf seine Gestal­tung zu ver­wen­den. Denn gerade wenn meh­rere Gesell­schaf­ter gemein­sam die Gesell­schaft grün­den, gelingt es ihnen vor der Grün­dung meist gut, eine Eini­gung über alle wich­ti­gen Fra­gen zu erzie­len. Die Gesell­schaf­ter erken­nen bei der Erar­bei­tung des Gesell­schafts­ver­trags, ob sie in der Lage sind, auch in schwie­ri­gen Fra­gen zusam­men zu arbei­ten. Sollte jedoch nur eine Per­son alleine die Gesell­schaft grün­den, ist in vie­len Fäl­len die gesetz­li­che Mus­ter­sat­zung für GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) aus­rei­chend.

Stamm­ka­pi­tal der GmbH

Bei ihrer Grün­dung muss die Gesell­schaft mit dem gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Stamm­ka­pi­tal aus­ge­stat­tet wer­den. Bei der GmbH beläuft sich dies auf 25.000,- EUR, wäh­rend für die Grün­dung einer UG (haf­tungs­be­schränkt) ein Min­dest­ka­pi­tal ledig­lich in Höhe von 1,- EUR mög­lich ist. Für die GmbH ermög­licht der Gesetz­ge­ber jedoch auch den Grün­dern, die nicht über 25.000,- EUR ver­fü­gen, die Grün­dung der GmbH. Denn von die­sem Mindest-​​Stammkapital müs­sen nur 50% in Geld der GmbH zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Für den Rest­be­trag über­neh­men dann die Grün­der die per­sön­li­che Haf­tung und müs­sen den Betrag spä­tes­tens im Falle der Insol­venz dem Insol­venz­ver­wal­ter zur Ver­fü­gung stel­len. Natür­lich kön­nen sie die­sen Betrag auch vor­her jeder­zeit auf das Konto der Gesell­schaft ein­zah­len, was sie dann von der per­sön­li­chen Haf­tung für die­sen Rest­be­trag des Stamm­ka­pi­tals befreit.

Zu beach­ten ist, dass das Stamm­ka­pi­tal erst nach Pro­to­kol­lie­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges haf­tungs­be­frei­end auf das Konto der GmbH ein­ge­zahlt wer­den kann. Eine Ein­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals vor Pro­to­kol­lie­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges wird im Falle der Insol­venz nicht als haf­tungs­be­frei­end aner­kannt. Das Stamm­ka­pi­tal wird in die­sem Fall vom Insol­venz­ver­wal­ter noch­mals ein­ge­for­dert.

Haf­tungs­be­schrän­kung nach GmbH-​​Gründung

Mit Pro­to­kol­lie­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ent­steht die GmbH iG (in Grün­dung). Zwar darf diese GmbH dann sofort am Markt tätig wer­den. Vor Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter greift jedoch die Haf­tungs­be­schrän­kung nicht. Es besteht volle per­sön­li­che Haf­tung.

Beru­fung des Geschäfts­füh­rers der GmbH

Bei Grün­dung der Kapi­tal­ge­sell­schaft, GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt), durch nota­ri­elle Pro­to­kol­lie­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges muss auch der Geschäfts­füh­rer bestellt wer­den. Denn die GmbH ist zwar eine eigen­stän­dige juris­ti­sche Per­son. Sie kann jedoch nur durch ihren Geschäfts­füh­rer han­deln. Die Gesell­schaf­ter sind in ihrer Eigen­schaft als Gesell­schaf­ter nicht berech­tigt, für die GmbH zu han­deln. Sie kön­nen aber natür­lich sich selbst als Geschäfts­füh­rer bestel­len – die im Mit­tel­stand übli­che Gestal­tung! Auch der Geschäfts­füh­rer wird in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.