GmbH und UG – aufwendige Organisation und Verwaltung
Aufwendige Verwaltung: „Wie unter fremden Dritten“
Bei der Entscheidung über die Rechtsform sind aber auch noch andere Aspekte zu bedenken. So sind für den Unternehmer, der vorher ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft geführt hat, viele Vorschriften der Kapitalgesellschaft äußerst gewöhnungsbedürftig. Jede Geldbewegung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter muss vorab, wie unter „fremden Dritten“, schriftlich vereinbart werden.
Statt beliebiger Entnahmen – festes Geschäftsführergehalt
Es sind keine beliebigen Entnahmen möglich, sondern auch der Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht ein Gehalt, das vertraglich zu vereinbaren ist. – Gewisse Flexibilisierungen in Form einer – vorab, wie „unter fremden Dritten“ schriftlich vereinbarten – Tantieme sind möglich. Doch auch hier gibt es stark einschränkende steuerrechtliche Regelungen.
Und Sie dürfen keinesfalls vergessen, dass bei jeder Veränderung des Entgeltes oder der sonstigen Bedingungen des Arbeitsvertrages – sowohl bei Verbesserung als auch bei Verschlechterung – in jedem Fall immer sowohl ein Gesellschafterbeschluss als auch die Änderung des Anstellungsvertrages erforderlich ist.
UG – Einschränkungen bei Gewinnausschüttung, Insolvenzantrag bei Überschuldung
Und schließlich: für die UG (haftungsbeschränkt) gelten Einschränkungen bei der Gewinnausschüttung und es greift das Insolvenzrecht der Kapitalgesellschaften. Dieses schreibt grundsätzlich auch im Falle der Überschuldung, d.h. des Verlustes des Stammkapitals, das Stellen eines Insolvenzantrags vor. Es sei denn die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ist gesichert und die Fortführungsprognose ist positiv.