GmbH und UG – aufwendige Organisation und Verwaltung

Auf­wen­dige Ver­wal­tung: „Wie unter frem­den Drit­ten“

Bei der Ent­schei­dung über die Rechts­form sind aber auch noch andere Aspekte zu beden­ken. So sind für den Unter­neh­mer, der vor­her ein Ein­zel­un­ter­neh­men oder eine Per­so­nen­ge­sell­schaft geführt hat, viele Vor­schrif­ten der Kapi­tal­ge­sell­schaft äußerst gewöh­nungs­be­dürf­tig. Jede Geld­be­we­gung zwi­schen Gesell­schaft und Gesell­schaf­ter muss vorab, wie unter „frem­den Drit­ten“, schrift­lich ver­ein­bart wer­den.

Statt belie­bi­ger Ent­nah­men – fes­tes Geschäfts­füh­rer­ge­halt

Es sind keine belie­bi­gen Ent­nah­men mög­lich, son­dern auch der Gesellschafter-​​Geschäftsführer bezieht ein Gehalt, das ver­trag­lich zu ver­ein­ba­ren ist. – Gewisse Fle­xi­bi­li­sie­run­gen in Form einer – vorab, wie „unter frem­den Drit­ten“ schrift­lich ver­ein­bar­ten – Tan­tieme sind mög­lich. Doch auch hier gibt es stark ein­schrän­kende steu­er­recht­li­che Rege­lun­gen.

Und Sie dür­fen kei­nes­falls ver­ges­sen, dass bei jeder Ver­än­de­rung des Ent­gel­tes oder der sons­ti­gen Bedin­gun­gen des Arbeits­ver­tra­ges – sowohl bei Ver­bes­se­rung als auch bei Ver­schlech­te­rung – in jedem Fall immer sowohl ein Gesell­schaf­ter­be­schluss als auch die Ände­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges erfor­der­lich ist.

UG – Ein­schrän­kun­gen bei Gewinn­aus­schüt­tung, Insol­venz­an­trag bei Über­schul­dung

Und schließ­lich: für die UG (haf­tungs­be­schränkt) gel­ten Ein­schrän­kun­gen bei der Gewinn­aus­schüt­tung und es greift das Insol­venz­recht der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die­ses schreibt grund­sätz­lich auch im Falle der Über­schul­dung, d.h. des Ver­lus­tes des Stamm­ka­pi­tals, das Stel­len eines Insol­venz­an­trags vor. Es sei denn die Zah­lungs­fä­hig­keit der Gesell­schaft ist gesi­chert und die Fort­füh­rungs­pro­gnose ist posi­tiv.