GmbH und UG – haftungsbeschränkende Rechtsformen

Haf­tungs­be­schrän­kung durch Rechts­form­wahl

Mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­mer und Grün­der haben oft­mals gro­ßes Inter­esse an der Haf­tungs­be­schrän­kung, die die Rechts­for­men der GmbH (Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung) und der UG (haf­tungs­be­schränkt) bie­ten. Denn als Ein­zel­un­ter­neh­mer oder Unter­neh­mer einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, GbR oder OHG, haf­ten Unter­neh­mer und Selb­stän­dige mit ihrem gesam­ten Ver­mö­gen – ein Risiko vor dem sich viele ver­ständ­li­cher Weise schüt­zen wol­len.

Per­sön­li­che Haf­tung trotz Haf­tungs­be­schrän­kung

Doch die Erwar­tun­gen an die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen der GmbH oder der UG (haf­tungs­be­schränkt) erfül­len sich meist nicht. Denn jedes Kre­dit­in­sti­tut, auch die För­der­in­sti­tute, ver­lan­gen, dass der Unter­neh­mer für Kre­dite die volle per­sön­li­che Haf­tung über­nimmt, auch als Gesell­schaf­ter einer GmbH oder einer UG (haf­tungs­be­schränkt). Auch Finanz­amt und Sozi­al­ver­si­che­rung wer­den im Falle einer Insol­venz immer ver­su­chen, auf den Geschäfts­füh­rer per­sön­lich durch die GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) hin­durch zuzu­grei­fen. Und der ist im Mit­tel­stand meist auch Gesell­schaf­ter. Und selbst für Lie­fe­ran­ten– und sons­tige Ver­bind­lich­kei­ten kann in Ein­zel­fäl­len per­sön­li­che Haf­tung ent­ste­hen.

Chance zur Haf­tungs­be­schrän­kung bei orga­ni­sa­to­ri­schen Nach­tei­len

Den­noch ist die Rechts­form der Kapi­tal­ge­sell­schaft in Form der GmbH oder der UG (haf­tungs­be­schränkt) für Grün­der und Unter­neh­mer im Mit­tel­stand eine Chance zur Haf­tungs­be­schrän­kung. Gleich­zei­tig erfor­dert sie eine wesent­lich kom­ple­xere und umfang­rei­chere Orga­ni­sa­tion und schrift­li­che Doku­men­ta­tion, als es bei einem Ein­zel­un­ter­neh­men oder einer Per­so­nen­ge­sell­schaft der Fall ist. Und wenn man diese Vor­schrif­ten, z.B. aus Unkennt­nis, nicht ein­hält, geht man erheb­li­che steu­er­recht­li­che und insol­venz­recht­li­che Risi­ken ein.

Durch­griffs­haf­tung – mög­lich aber schwie­rig

Aller­dings, so nega­tiv wie dies klingt, ist es auch wie­der nicht: Denn natür­lich ist die Kapi­tal­ge­sell­schaft – im Mit­tel­stand meist in der Rechts­form der GmbH oder der UG (haf­tungs­be­schränkt), sel­te­ner in der Rechts­form der AG (Akti­en­ge­sell­schaft) – ein Schutz durch den ein Gläu­bi­ger erst ein­mal hin­durch kom­men muss, um auf den (Gesellschafter-​​) Geschäfts­füh­rer durch­grei­fen zu kön­nen. Vor die­ser soge­nann­ten Durch­griffs­haf­tung kann sich kein GmbH-​​Geschäftsführer voll­stän­dig schüt­zen, ein Rest­ri­siko bleibt.

Für Unter­neh­men, denen es gelingt im Kri­sen­fall die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des GmbH-​​Rechts und des Insol­venz­rechts kor­rekt ein­zu­hal­ten, ist der Schutz auf jeden Fall grö­ßer als bei den per­so­nen­ori­en­tier­ten Rechts­for­men des Ein­zel­un­ter­neh­mens oder der Per­so­nen­ge­sell­schaft (GbR, OHG, KG).