GmbH und UG – haftungsbeschränkende Rechtsformen
Haftungsbeschränkung durch Rechtsformwahl
Mittelständische Unternehmer und Gründer haben oftmals großes Interesse an der Haftungsbeschränkung, die die Rechtsformen der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und der UG (haftungsbeschränkt) bieten. Denn als Einzelunternehmer oder Unternehmer einer Personengesellschaft, GbR oder OHG, haften Unternehmer und Selbständige mit ihrem gesamten Vermögen – ein Risiko vor dem sich viele verständlicher Weise schützen wollen.
Persönliche Haftung trotz Haftungsbeschränkung
Doch die Erwartungen an die Haftungsbeschränkungen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) erfüllen sich meist nicht. Denn jedes Kreditinstitut, auch die Förderinstitute, verlangen, dass der Unternehmer für Kredite die volle persönliche Haftung übernimmt, auch als Gesellschafter einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt). Auch Finanzamt und Sozialversicherung werden im Falle einer Insolvenz immer versuchen, auf den Geschäftsführer persönlich durch die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) hindurch zuzugreifen. Und der ist im Mittelstand meist auch Gesellschafter. Und selbst für Lieferanten– und sonstige Verbindlichkeiten kann in Einzelfällen persönliche Haftung entstehen.
Chance zur Haftungsbeschränkung bei organisatorischen Nachteilen
Dennoch ist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft in Form der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) für Gründer und Unternehmer im Mittelstand eine Chance zur Haftungsbeschränkung. Gleichzeitig erfordert sie eine wesentlich komplexere und umfangreichere Organisation und schriftliche Dokumentation, als es bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft der Fall ist. Und wenn man diese Vorschriften, z.B. aus Unkenntnis, nicht einhält, geht man erhebliche steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Risiken ein.
Durchgriffshaftung – möglich aber schwierig
Allerdings, so negativ wie dies klingt, ist es auch wieder nicht: Denn natürlich ist die Kapitalgesellschaft – im Mittelstand meist in der Rechtsform der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt), seltener in der Rechtsform der AG (Aktiengesellschaft) – ein Schutz durch den ein Gläubiger erst einmal hindurch kommen muss, um auf den (Gesellschafter-) Geschäftsführer durchgreifen zu können. Vor dieser sogenannten Durchgriffshaftung kann sich kein GmbH-Geschäftsführer vollständig schützen, ein Restrisiko bleibt.
Für Unternehmen, denen es gelingt im Krisenfall die gesetzlichen Vorschriften des GmbH-Rechts und des Insolvenzrechts korrekt einzuhalten, ist der Schutz auf jeden Fall größer als bei den personenorientierten Rechtsformen des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft (GbR, OHG, KG).