Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag kumulierbar – manchmal


Die gute Nach­richt zuerst: Übungs­lei­ter­pau­schale und gering­fü­gige Beschäf­ti­gung bzw. Übungs­lei­ter­pau­schale und Ehren­amts­frei­be­trag kön­nen jeweils kom­bi­niert wer­den – in man­chen Fäl­len!

Denn: Übungs­lei­ter­pau­schale und gering­fü­gige Beschäf­ti­gung für ein und die­selbe Tätig­keit kön­nen Sie mit­ein­an­der ver­bin­den.

Übungs­lei­ter­pau­schale und Ehren­amts­frei­be­trag kön­nen Sie aber nicht für ein und die­selbe Tätig­keit in Anspruch neh­men. Sie kön­nen sie jedoch für ver­schie­dene Tätig­kei­ten inner­halb eines Ver­ei­nes nut­zen – und natür­lich erst recht für Tätig­kei­ten für ver­schie­dene Ver­eine. Beach­ten Sie: Inner­halb eines Ver­ei­nes müs­sen es immer unter­schied­li­che Tätig­kei­ten sein! Sie kön­nen nicht die Ein­nah­men für ein und die­selbe Tätig­keit zum einen durch die Übungs­lei­ter­pau­schale und zum ande­ren durch den Ehren­amts­frei­be­trag steu­er­frei stel­len.

Und: Die Übungs­lei­ter­pau­schale in Höhe von € 2.400,00 kön­nen Sie nur für bestimmte Tätig­kei­ten in Anspruch nut­zen, näm­lich

♦  Übungs­lei­ter, Aus­bil­der, Erzie­her, Betreuer „oder ver­gleich­bare Tätig­kei­ten“
♦  künst­le­ri­sche Tätig­kei­ten
♦  die Pflege alter, kran­ker oder behin­der­ter Men­schen

Den wesent­lich gerin­ge­ren Ehren­amts­frei­be­trag in Höhe von € 720,00 kön­nen Sie dage­gen für andere Tätig­kei­ten für den Ver­ein nut­zen, sei es als Vor­stand, Schatz­meis­ter oder auch sons­tige Tätig­kei­ten für den Ver­ein.

Wenn Sie diese Ehren­amts­pau­schale für Vor­stands­tä­tig­kei­ten nut­zen wol­len, müs­sen Sie aber vor­her Ihre Sat­zung genau durch­le­sen: Regelt Ihre Sat­zung, dass die Vor­stands­tä­tig­keit ehren­amt­lich erbracht wird, ver­sto­ßen Sie mit der Zah­lung der Ehren­amts­pau­schale gegen Ihre Sat­zung. Das kann Sie die Gemein­nüt­zig­keit kos­ten. In die­sem Fall soll­ten Sie ent­we­der die Sat­zung ändern oder auf die Ehren­amts­pau­schale ver­zich­ten.

Stand: 29.07.2014