Und noch einmal: Insolvenzantragspflicht – neue BGH-Entscheidung


Der volks­tüm­li­che Aus­druck „Dumm­heit schützt vor Strafe nicht“ gilt ana­log auch für die Insol­venz­an­trags­pflicht. Denn hier schützt man­gelnde Infor­ma­tion nicht vor Haf­tungs­ri­si­ken!

Am 19. Juni 2012 hat der BGH (Bun­des­ge­richts­hof) ent­schie­den (Az.: IIZR243/​11), dass ein GmbH-​​Geschäftsführer für eine Orga­ni­sa­tion sei­nes Unter­neh­mens sor­gen muss, die ihm jeder­zeit die not­wen­dige Über­sicht über die wirt­schaft­li­che und finan­zi­elle Situa­tion der Gesell­schaft ermög­licht.

Was bedeu­tet das für Sie als Unternehmer/​in?

Soll­ten Sie auf Grund von Infor­ma­ti­ons­män­geln nicht recht­zei­tig erken­nen, dass Ihre Gesell­schaft zah­lungs­un­fä­hig ist oder – ohne posi­tive Fort­füh­rungs­pro­gnose – über­schul­det, dann trifft Sie die per­sön­li­che Haf­tung. Sie sind dann der Gesell­schaft zum Ersatz der Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die Sie für die Gesell­schaft nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung geleis­tet haben. Und dies wie­derum bedeu­tet, dass im Falle der Insol­venz der Insol­venz­ver­wal­ter Sie für diese Beträge zuguns­ten der Masse in Anspruch neh­men kann.

Nicht sel­ten kommt es vor, dass Geschäfts­füh­rer im Mit­tel­stand die­ser Pflicht, sich per­ma­nent über die wirt­schaft­li­che Lage der Gesell­schaft infor­miert zu hal­ten, nicht in aus­rei­chen­dem Maße nach­kom­men. Bei neuen Man­da­ten muss die Kanz­lei Lam­brecht & Marx, Steu­er­be­ra­ter · Rechts­an­wälte immer wie­der fest­stel­len, dass die betriebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen als Con­trol­ling­in­stru­mente häu­fig unge­eig­net sind. Denn selbst in den Fäl­len, wo steu­er­lich kor­rekt gebucht wird, feh­len oft die monat­li­chen Abgren­zungs­bu­chun­gen. Diese aber sind Vor­aus­set­zung dafür, dass die BWA’s (betriebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen) aktu­elle und voll­stän­dige Infor­ma­tio­nen lie­fern.

Natür­lich ist die BWA nicht das ein­zig mög­li­che und ein­zig nötige Infor­ma­ti­ons­in­stru­ment des Geschäfts­füh­rers. Aber sie ist bei zeit­na­her Buch­hal­tung nahezu das ein­zige, das ohne wei­te­ren Zusatz­auf­wand – zwar rück­bli­ckende, aber doch zeit­nahe und umfas­sende – Infor­ma­tio­nen über den Zustand des Unter­neh­mens gibt. Und: mit nur gerin­gem zusätz­li­chen Auf­wand sind wei­tere höchst infor­ma­tive Aus­wer­tun­gen mög­lich – sofern nur die Finanz­buch­hal­tung voll­stän­dig und kor­rekt ist, ein­schließ­lich monat­li­cher Abgren­zungs­bu­chun­gen.

Stand: 20.09.2012