Zu späte Veröffentlichung des Jahresabschluss von GmbH’s – Ordnungsgelder sinken für kleine Unternehmen


Der Jah­res­ab­schluss von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten muss gestaf­felt nach Grö­ßen­klas­sen jeweils inner­halb eines bestimm­ten Zeit­rau­mes des Fol­ge­jah­res auf­ge­stellt und ver­öf­fent­licht wer­den. Die Frist für die Auf­stel­lung des Abschluss beträgt für kleine und Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sechs Monate, für große Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten drei Monate nach Ablauf des Wirt­schafts­jah­res. Die Ver­öf­fent­li­chung muss – mit Aus­nahme von Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, wo nur eine Hin­ter­le­gung erfor­der­lich ist – inner­halb von zwölf Mona­ten erfol­gen.

Wurde bis­her der Jah­res­ab­schluss nicht in die­sem Zeit­rah­men ver­öf­fent­licht, drohte den Unter­neh­men ein ganz erheb­li­ches Ord­nungs­geld. Die­ses wurde nun vom Gesetz­ge­ber
her­ab­ge­setzt. Das neuere, gerin­gere Ord­nungs­geld gilt bereits für Jah­res­ab­schlüsse mit Abschluss-​​Stichtag nach dem 30. Dezem­ber 2012.

Doch nicht immer hal­ten Unter­neh­mer diese Frist ein: sei es aus zeit­li­chen Grün­den wegen Auf­trags­über­las­tung, sei es, dass man die Hono­r­ar­zah­lung an den Steu­er­be­ra­ter oder Steu­er­nach­zah­lun­gen  an das Finanz­amt auf­schie­ben möchte. Doch die­ser Schuss geht nach hin­ten los, wenn zu den genann­ten und in jedem Fall anfal­len­den Aus­ga­ben dann auch noch ein Ord­nungs­geld hinzu kommt. Es ist also durch­aus sinn­voll, den Emp­feh­lun­gen  des Steu­er­be­ra­ters zu fol­gen und den Jah­res­ab­schluss inner­halb der gesetz­li­chen Frist zu ver­öf­fent­li­chen.

Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, wenn sie zwei der fol­gen­den drei Kri­te­rien nicht über­schrei­tet: € 350.000,– Bilanz­summe, € 700.000,– Umsatz­er­löse, durch­schnitt­lich 10 Arbeit­neh­mer. Für diese Kleinstkapital-​​gesellschaften wurde das Ord­nungs­geld von € 2.500,– auf € 500,– redu­ziert.

Eine Kleine Kapi­tal­ge­sell­schaft ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, auf die min­des­tens zwei der­fol­gen­den drei Kri­te­rien zutref­fen: Sie über­schrei­tet eine Bilanz­summe von € 4,84 Mil­lio­nen nicht,
auch Umsatz­er­löse in Höhe von € 9,68 Mil­lio­nen und die Anzahl von durch­schnitt­lich 50 Arbeit­neh­mer wer­den nicht über­schrit­ten. Für diese Klei­nen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wurde nun das Ord­nungs­geld auf € 1.000,– redu­ziert.

Die Tat­sa­che, dass Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten die Bilanz ledig­lich zu hin­ter­le­gen, nicht aber zu ver­öf­fent­li­chen haben, bedeu­tet, dass diese Bilan­zen nicht öffent­lich im Regis­ter ein­seh­bar sind.
Bei berech­tig­tem Inter­esse muss die Bilanz vom Inter­es­sen­ten ange­for­dert wer­den.

Bis­her schon kann der Betrag redu­ziert wer­den, wenn die Offen­le­gung nur wenige Tage nach Frist­ab­lauf erfolgt oder in Här­te­fäl­len.

Stand:25.11.13