Zuwendungen an den Arbeitnehmer clever gestalten


Für die Wirt­schafts­ju­nio­ren Nord­thü­rin­gen e.V. hielt Monika Lam­brecht am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag, 20. Okto­ber ein Refe­rat in den Räu­men der Kanz­lei Lam­brecht & Marx, Steu­er­be­ra­ter • Rechts­an­wälte in Son­ders­hau­sen.

Das Pro­blem für Arbeit­neh­mer ebenso wie für Unter­neh­mer: Die Abga­ben für Lohn­steuer und Sozi­al­ver­si­che­rung, die Arbeit­neh­mer und Unter­neh­mer zu tra­gen haben, belau­fen sich bei einem Brut­to­lohn von € 2.000,00 auf ins­ge­samt 52 % des Brut­to­lohns. Für die­sen Brut­to­lohn hat der Arbeit­ge­ber Lohn­kos­ten von € 2.394,50 zu tra­gen. Beim Arbeit­neh­mer kommt jedoch ledig­lich ein Netto-​​Gehalt in Höhe von € 1.353,29 an. Immer wie­der kommt es des­halb bei Gehalts­ge­sprä­chen vor, dass Arbeit­neh­mer eine ange­bo­tene Gehalts­er­hö­hung ableh­nen, weil ihr Ein­kom­mens­vor­teil dabei gering­fü­gig ist. Diese Situa­tion ist sowohl für Arbeit­ge­ber als auch für Arbeit­neh­mer äußerst unbe­frie­di­gend. Denn natür­lich möchte der Arbeit­neh­mer für seine Leis­tung ein ange­mes­se­nes Ein­kom­men erzie­len. Und ebenso natür­lich möchte der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer für des­sen Leis­tung ein ange­mes­se­nes und moti­vie­ren­des Ent­gelt zukom­men las­sen.

Umso span­nen­der war es für die Nord­thü­rin­ger Wirt­schafts­ju­nio­ren und einige Gäste, von Monika Lam­brecht zu hören, wel­che Mög­lich­kei­ten es gibt, dem Arbeit­neh­mer Geld­be­träge oder sons­tige Vor­teile zukom­men zu las­sen, die nicht lohn­steu­er­pflich­tig und nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind. Das Inter­esse war groß und die Dis­kus­sion leb­haft. Und hie und da gab es auch die Ver­mu­tung, man könne als Unter­neh­mer bei der Gestal­tung von Löh­nen und Gehäl­tern die gesetz­li­chen Rege­lun­gen sehr groß­zü­gig aus­le­gen. Hier musste Monika Lam­brecht jedoch dar­auf hin­wei­sen, dass es sinn­voll ist, sich als Unter­neh­mer bei der Lohn­ge­stal­tung im siche­ren Rah­men der gesetz­li­chen Rege­lun­gen zu bewe­gen. Denn alle diese Modelle sind gesetz­lich klar gere­gelt bzw. höchst­rich­ter­lich aus­geur­teilt, so dass kaum Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume beste­hen. Und – wel­cher Unter­neh­mer ist schon erfreut, wenn er im Falle der Betriebs­prü­fung durch Finanz­ver­wal­tung oder Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger hohe Nach­zah­lun­gen zu leis­ten hat. Und schließ­lich: immer wie­der kommt es vor, dass Unter­neh­mer in guten Zei­ten groß­zü­gig gestal­ten, die Betriebs­prü­fung aber dann kommt, wenn es dem Unter­neh­men deut­lich weni­ger gut geht und eine Nach­zah­lung schmerz­haft oder sogar bedroh­lich ist.

Für die Gestal­tung von Löh­nen und Gehäl­tern gibt es eine ganze Reihe von Mög­lich­kei­ten, ange­fan­gen beim Waren­gut­schein über Rabatt­frei­be­trag, Kin­der­be­treu­ungs­zu­schuss, Arbeits­es­sen, Betriebs­ver­an­stal­tun­gen, Erho­lungs­bei­hil­fen u. v. a. m. Nutzt man alle diese Vor­teile, kann man auf zusätz­li­che erheb­li­che Beträge kom­men, die den Mit­ar­bei­tern als Vor­teil zuge­wandt wer­den kön­nen – ohne dass dar­auf Lohn­steuer und Sozi­al­ver­si­che­rung zu zah­len sind.

Ganz wich­tig ist es jedoch, bei sol­chen Kon­struk­tio­nen zu beach­ten, dass es für diese begüns­tig­ten Zuwen­dun­gen teils Frei­be­träge, teils aber ledig­lich Frei­gren­zen gibt. Denn bei der Frei­grenze führt das Über­schrei­ten des gesetz­lich gere­gel­ten Betra­ges regel­mä­ßig zur Steuer– und Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht der gesam­ten Zuwen­dung – im Gegen­satz zum Frei­be­trag, bei dem auch bei Über­schrei­ten der Frei­be­trag steuer– und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei bleibt.

Wich­tig ist: Las­sen Sie sich bei jeder der­ar­ti­gen Gestal­tung vorab detail­liert von einem kom­pe­ten­ten und erfah­re­nen Steu­er­be­ra­ter bera­ten. Die Fall­stri­cke, die oft­mals in diese Ver­güns­ti­gungs­re­ge­lun­gen ein­ge­baut sind, kön­nen von dem Unter­neh­mer als Laien auf die­sem Gebiet nicht abge­schätzt wer­den.